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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Politik - Geschichte der politischen Systeme, Note: 2, Ludwig-Maximilians-Universität München (Geschwister-Scholl-Institut für Politische Wissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Um den Regierungsstil und die Art der Amtsführung eines Bundeskanzlers, und deren Auswirkungen auf Entscheidungsprozesse in der Politik reflektieren und beurteilen zu können, müssen zunächst die eigentlichen Kompetenzen und die Stellung des Bundeskanzlers dargestellt werden. Hier ist festzustellen, dass die Rolle des Kanzlers als herausragend angesehen wird. Zentrale…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Politik - Geschichte der politischen Systeme, Note: 2, Ludwig-Maximilians-Universität München (Geschwister-Scholl-Institut für Politische Wissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Um den Regierungsstil und die Art der Amtsführung eines Bundeskanzlers, und deren Auswirkungen auf Entscheidungsprozesse in der Politik reflektieren und beurteilen zu können, müssen zunächst die eigentlichen Kompetenzen und die Stellung des Bundeskanzlers dargestellt werden. Hier ist festzustellen, dass die Rolle des Kanzlers als herausragend angesehen wird. Zentrale Grundlage für die weit reichenden Kompetenzen des Bundeskanzlers ergeben sich aus dem so genannten Kanzlerprinzip. Nach Art. 65 GG hat der Kanzler die Richtlinienkompetenz, das heißt, gegenüber dem Kabinett „bestimmt (er) die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung“ . Dem gesamten Bundestag gegenüber ist er für die Regierungsarbeit verantwortlich. Dabei kommt ihm nach Art. 65 Abs. 1 Satz 4 GG die Leitungskompetenz über die Geschäfte zu. Nach § 1 Abs. 2 GOBReg hat er die Pflicht und das Recht, auf die Durchführung der Richtlinien zu achten. Außerdem ernennt der Bundespräsident entsprechend dem Kabinettsbildungsrecht auf Vorschlag des Bundeskanzlers die Bundesminister (Art. 64 Abs. 1 GG), deren Ämter nach Art. 69 Abs. 2 GG an das des Bundeskanzlers gebunden sind. Zu betonen ist, dass jeder Minister im Rahmen der Richtlinie des Bundeskanzlers entsprechend dem Ressortprinzip für sein Ministerium verantwortlich ist, das besagt Art. 65 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bundeskanzler kann hier nicht ohne weiteres in einzelnen Sachfragen eingreifen. Das Kollegialprinzip grenzt nach Art. 65 Abs. 1 Satz 3 GG die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers zudem noch ein, indem es vorgibt, dass bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern die Bundesregierung als Kollegium entscheidet. Hier finden sich somit Handelsbefugnisse und Kompetenzen für das Kabinett als Kollektiv in Abgrenzung zu alleinigen Befugnissen und Vorgaben des Kanzlers. Dieser kurze Abriss macht die Stellung des Bundeskanzlers deutlich. Dennoch: Wie führungsstark ein Kanzler ist, zeigt die Realität. Die Richtlinie orientiert sich am Gesamtcharakter der Politik. Im Falle von Helmut Schmidt betont der Autor Michael Schwelien: „In der Tat gibt das Grundgesetz dem Kanzler eine äußerst starke Stellung – aber wenn der Koalitionspartner sich abwendet, nutzt das alles nichts.“ Ob Helmut Schmidt als fünfter deutscher Bundeskanzler Führungspotenzial bewiesen hat, soll in dieser Arbeit im Zusammenhang mit dem RAF-Terrorismus zur Zeit des „Deutschen Herbstes“ beleuchtet werden.