Der mit der fortschreitenden Digitalisierung verbundene Fachkräftemangel macht in vielen Branchen neben der klassischen, auf die Bewerbung von unbekannten Interessenten abstellende "Stellenausschreibung" ein aktives Suchen und Rekrutieren von Beschäftigten seitens des Arbeitgebers nötig.
Unabhängig des für die Anwerbung von Beschäftigten gewählten Weges muss das Vorgehen mit den Vorgaben des Datenschutz-, des Wettbewerbs-, des Verbraucher- und des Gleichbehandlungsrechts vereinbar sein. Ferner sind Konkurrenzverbote, Geschäftsgeheimnisse und besonderen Vertraulichkeitspflichten ins Kalkül zu ziehen. Dies gilt insbesondere., wenn Arbeitnehmer im Rahmen eines "active sourcings" bzw. "active recruitment" aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis abgeworben werden sollen.
Unabhängig des für die Anwerbung von Beschäftigten gewählten Weges muss das Vorgehen mit den Vorgaben des Datenschutz-, des Wettbewerbs-, des Verbraucher- und des Gleichbehandlungsrechts vereinbar sein. Ferner sind Konkurrenzverbote, Geschäftsgeheimnisse und besonderen Vertraulichkeitspflichten ins Kalkül zu ziehen. Dies gilt insbesondere., wenn Arbeitnehmer im Rahmen eines "active sourcings" bzw. "active recruitment" aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis abgeworben werden sollen.
- Die ineinandergreifenden Regelungsbereiche
- Gewinnung und Auswahl von Bewerbern -Grundsatz- und Verfahrensfragen gemäß DS-GVO und BDSG
- Unlautere wettbewerbliche Handlungen bei der Personalgewinnung nach dem UWG
- Gesetzliche und vertragliche Verbote von Konkurrenztätigkeiten nach HGB und BGB
- Das Geschäftsgeheimnis bei der An-/Abwerbung von Geheimnisträgern
- Der für die Verarbeitung von Bewerberdaten unter Vorgabe von DS-GVO; BDSG, AGG, BetrVG und GeschGehG geltende Zulässigkeitskatalog
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