Das Buch untersucht das menschenrechtliche Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse einschließlich der Schutzvorschriften gegen Hassrede und beleuchtet umfassend die relevanten Entscheidungen unterschiedlicher nationaler und internationaler Gerichte. Es folgt dabei einem interdisziplinären und rechtsvergleichenden Ansatz, der sozial- und kulturwissenschaftliche Theorien und Befunde einbezieht, um rechtsdogmatische Fragen im Bereich des Antidiskriminierungsrechts zu erörtern. Die Entscheidungen ausländischer Gerichte werden schlaglichtartig dargestellt, soweit sie für die Analyse relevant sind.
Zugrunde liegt die Frage, was heute unter Rassismus zu verstehen ist und ob Phänomene wie Ausländer- und Fremdenfeindlichkeit sowie Rechtsextremismus darunter fallen. Insbesondere Rasse als Rechtsbegriff wird ausführlich besprochen. Zentrale Bezugspunkte für die folgende Auseinandersetzung mit dem "Recht gegen rassische Diskriminierung" sind die Europäische Rasserichtlinie (Richtlinie 2000/43/EG), die Antirassismuskonventionen der Vereinten Nationen und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Das deutsche Grundgesetz wendet sich in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG gegen Rassismus, aber eine umfangreiche Dogmatik, die dem heutigen Phänomen des Rassismus gerecht werden kann, fehlt. Das vorliegende Werk leistet mithilfe eines menschenrechtsinformierten und differenzierten Verständnisses von Rassismus hierzu einen wichtigen Beitrag. Damit soll die These begründet werden, dass nur ein strukturelles Verständnis von Rassismus das Recht gegen Rassismus wirksam werden lässt.
Zugrunde liegt die Frage, was heute unter Rassismus zu verstehen ist und ob Phänomene wie Ausländer- und Fremdenfeindlichkeit sowie Rechtsextremismus darunter fallen. Insbesondere Rasse als Rechtsbegriff wird ausführlich besprochen. Zentrale Bezugspunkte für die folgende Auseinandersetzung mit dem "Recht gegen rassische Diskriminierung" sind die Europäische Rasserichtlinie (Richtlinie 2000/43/EG), die Antirassismuskonventionen der Vereinten Nationen und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Das deutsche Grundgesetz wendet sich in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG gegen Rassismus, aber eine umfangreiche Dogmatik, die dem heutigen Phänomen des Rassismus gerecht werden kann, fehlt. Das vorliegende Werk leistet mithilfe eines menschenrechtsinformierten und differenzierten Verständnisses von Rassismus hierzu einen wichtigen Beitrag. Damit soll die These begründet werden, dass nur ein strukturelles Verständnis von Rassismus das Recht gegen Rassismus wirksam werden lässt.
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