Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 2.3, , Sprache: Deutsch, Abstract: Sowohl Käufer als auch Verkäufer verfolgen bei der Abwicklung von Kaufverträgen unterschiedliche Interessen. Im Interesse des Käufers liegt es, die gekaufte, mangelfreie Ware zu erhalten. Unter Umständen möchte er neben dieser Leistung den Ersatz von aufgetretenen Schäden erhalten. Sofern der Verkäufer überhaupt nicht liefert, hat der Käufer darüber hinaus das Interesse, sich von dem V ertrag zu lösen um möglicherweise mit einem anderen Verkäufer ein Geschäft abschließen zu können. Vor allem wird es dem Käufer wohl darauf ankommen, den Vertrag zügig abzuwickeln. Dagegen liegt es vor allem im Interesse des Verkäufers, den Kaufpreis zu erhalten und für den Fall, dass Mängel auftreten, bevor der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, diese Mängel zunächst selber beseitigen zu können. Schließlich möchte der Verkäufer nach vollständiger Abwicklung des Kaufvertrages sicher sein, dass die Mängelhaftung zeitlich begrenzt ist und er so einige Zeit n ach Erbringung seiner Leistung keinen Ansprüchen des Käufers mehr ausgesetzt ist. Diesen umfassenden Interessen der beiden Vertragsparteien trägt das Gesetz in § 437 BGB Rechnung. Dort finden sich Regelungen über die Rechte des Käufers bei Schlechterfüllung durch den Verkäufer. Dabei ist § 437 BGB in erster Linie eine Verweisungsnorm und stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Vielmehr fungiert § 437 BGB als Rechtsgrundverweisung, indem die Rechtsbehelfe des Käufers, dem eine mangelhafte Sache geliefert worden ist, aufgezählt werden und von ihnen bestimmt wird, dass sie geltend gemacht werden können, "wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen". Damit verweist § 437 BGB sowohl auf die im Zusammenhang mit dem Kauf geregelten Rechtsbehelfe wie die Nacherfüllung (§§ 439, 440 BGB) und die Minderung (§ 441 BGB), als auch auf die im Rahmen des allgemeinen Schuldrechts geregelten Rechtsbehelfe wie Rücktritt und Schadensersatz (§§ 323, 280, 281, 311a Abs. 2, 284 BGB). Damit sind explizit die wichtigsten dieser Rechtsbehelfe aufgezählt, es fehlen allerdings Verweise auf § 282 und § 285 BGB.
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