Essay aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule, Veranstaltung: Insolvenzrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Dem Zeitungsartikel "Was die Dampfschifffahrt für die Rettung braucht" (Dresdener Zeitung, 6./7. Juni 2020) ist zu entnehmen, dass für das Unternehmen Sächsische Dampfschiffahrts GmbH & Co. Conti Elbschiffahrts KG (SDS) ein Sanierungsgeschäftsführer berufen worden sei. Die Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft obliegt den Komplementären, also mithilfe des bestellten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH. Verantwortlich für die Berufung eines Geschäftsführers sind die Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Voraussetzung für die Berufung eines eigens für die Krise bestellten Sanierungsgeschäftsführers wäre die Beantragung eines Eigenverwaltungsverfahrens gem. § 270a InsO. Ohne dieses erscheint die Berufung eines Sanierungsgeschäftsführers nicht notwendig. Bei dieser Form des Insolvenzverfahrens leitet der bestellte Sanierungsgeschäftsführer die fachgerechte Durchführung des Eigenverwaltungsverfahrens und bestimmt die Geschicke des ihm anvertrauten Unternehmens ohne Insolvenzverwalter (§ 274a Abs. 1 InsO), stattdessen unter Aufsicht eines vorläufig bestellten Sachverwalters (§§ 270c, 274 InsO), der die Handlungen der Geschäftsführung unter Einhaltung der einschlägigen Normen prüft und überwacht. Nach Aussage des Textes berief die SDS Herrn Jung zum Sanierungsgeschäftsführer.
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