Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Informationswissenschaften, Informationsmanagement, Note: 2,0, Hochschule Darmstadt (-), Sprache: Deutsch, Abstract: I. Einleitung "The power of the Web is in its universality. Access by everyone regardless of disability is an essential aspect."1 - Timothy Berners-Lee - (W3C-Direktor) Das Internet ist zu einem wichtigen Medium geworden. Sei es im Bereich der Kommunikation, Informationsbeschaffung oder im E-Commerce. Der Zugang für jedermann macht das Internet einzigartig, jedoch ist die Grenzenlosigkeit in manchen Fällen ein Problem. Die Globalisierung hat ihre Grenzen in Bezug auf die Rechtsordnungen der einzelnen Länder, denn eine Internetpräsenz ist von jedem Ort dieser Welt erreichbar, so das es zu unterschiedlichen Auffassungen z.B. beim Verbraucherschutz, Urheberrecht oder beim Wettbewerbsrecht kommen kann. Unsicherheit besteht vor allem im elektronischen Geschäftsverkehr welches Recht angewendet werden soll, wenn die Parteien aus unterschiedlichen Staaten kommen. Denn nach welchen Kriterien wird bestimmt welches Recht gilt? Für den Laien ist dies schwer zu entscheiden. Mit nur einem Klick befindet er sich schon auf einer Internetpräsenz, deren Besitzer sich auf den Kaiman Inseln aufhält. Wird für die Internetpräsenz keine länderspezifische Top Level Domain (beispielsweise ".de" für Deutschland) verwendet, sondern eine generische Top Level Domain, wie beispielsweise ".com", ist es schwierig die Internetpräsenz einzuordnen. Um dem entgegen zu wirken, wurde in der Europäischen Union eine Vielzahl von Richtlinien verabschiedet, die bis zu einem bestimmten Datum in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden sollte. Die Richtlinien gelten jedoch nur in 15 und nach der Ost-Erweiterung in 25 europäischen Staaten. Das Internet aber ist international und endet nicht an den Grenzen Europas. So ist es möglich, dass private oder auch kommerziell genutzte Internetpräsenzen, unbewusst gegen geltendes Recht eines anderen Staates verstoßen könnten, beispielsweise gegen Urheberrechte. Es ist jedoch unmöglich und auch nicht zumutbar, das beispielsweise ein privater Betreiber einer Internetpräsenz aus Deutschland, der seine Urlaubsfotos im Internet präsentiert, die Rechtsordnung von Australien kennen muss. Bei international agierenden Unternehmen ist es zweifelsohne wichtig, dass sie die Rechtsordnung der jeweiligen Länder kennen, wenn sie mit Kunden im Ausland in Kontakt treten.
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