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Masterarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,5, Freie Universität Berlin (Europäisches Zentrum für Staatswissenschaften und Staatspraxis, Berlin), Sprache: Deutsch, Abstract: Der deutsch-französische Fernsehkulturkanal ARTE ging im Mai 1992 als erster und bisher einziger binationaler Sender Europas auf Sendung. Bei seiner rechtlichen Gestaltung wurden unter dem Dach einer gemeinsamen europäischen Trägergesellschaft das französische zentralistische und das deutsche föderale Rundfunksystem miteinander verbunden. Ziel dieser Masterarbeit…mehr

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Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,5, Freie Universität Berlin (Europäisches Zentrum für Staatswissenschaften und Staatspraxis, Berlin), Sprache: Deutsch, Abstract: Der deutsch-französische Fernsehkulturkanal ARTE ging im Mai 1992 als erster und bisher einziger binationaler Sender Europas auf Sendung. Bei seiner rechtlichen Gestaltung wurden unter dem Dach einer gemeinsamen europäischen Trägergesellschaft das französische zentralistische und das deutsche föderale Rundfunksystem miteinander verbunden. Ziel dieser Masterarbeit ist es, die komplizierte Rechtsgestalt von ARTE mit Blick auf die Neuordnung des französischen Medienrechts im Jahr 2000 aufzuzeigen. Im Zuge dieser Reform sollte der französische Teil von ARTE nach dem Willen der französischen Regierung in eine Holding eingegliedert und dem französischen Staat unterstellt werden, was aufgrund des Widerstands der deutschen Seite und der Straßburger ARTE-Zentrale letztlich nicht gelang. Die Arbeit zeigt, dass dies der vertraglich garantierten Unabhängigkeit des Senders widersprochen hätte. Im ersten Teil der Arbeit werden die Unterschiede zwischen dem französischen und dem deutschen Rundfunksystem untersucht, soweit sie sich in der rechtlichen Gestalt des Senders niedergeschlagen haben. Im zweiten Teil geht es um die Entstehungsgeschichte des Senders. Im dritten Teil wird die komplizierte Rechtsgestalt von ARTE aufgezeigt. Der Europäische Kulturkanal fußt auf einem völkerrechtlichen Rahmenvertrag, der einen Tag vor der offiziellen deutschen Wiedervereinigung, am 2.10.1990, zwischen den elf "alten" deutschen Bundesländern und Frankreich geschlossen wurde. Der Abschluss dieses völkerrechtlichen Rahmenvertrags war ungewöhnlich. Damit wurde die spätere Gründung von ARTE in groben Zügen von politischer Seite abgesichert. Weil schon früh politischer Konsens über Straßburg als dem Sitz des Senders herrschte, war dies notwendig, da ansonsten ausschließlich französisches Recht für den Sender gegolten hätte, das in personeller, finanzieller und inhaltlich-redaktioneller Hinsicht einen erheblich weiteren Einfluss des Staates auf den Rundfunk zulässt als das deutsche Rundfunkrecht. Die Bestrebungen des französischen Gesetzgebers, den französischen Teil von ARTE anlässlich der Neuordnung des französischen Medienrechts im Jahr 2000 in die Staatsholding "France Télévision" einzugliedern, werden analysiert. Die Arbeit endet mit einer Bewertung dieses turbulenten, bisher erfolglosen Versuchs. Im Anhang der Arbeit finden sich die Verträge, auf denen der Fernsehsender ARTE fußt, sowie ein Organigramm zu seiner komplexen Rechtsgestalt.

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