Hier erfahren sie, wie die Justiz in Aachen eine BGH-Entscheidung zu Bankgebühren verhindert hat. Angeblich liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor. § 511 Abs. 4 Nr. 1 und § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO = grundsätzliche Bedeutung! Unter grundsätzlicher Bedeutung ist zu verstehen, dass sich die Auswirkungen der Entscheidung in quantitativer Hinsicht nicht in einer Regelung der Beziehungen der Parteien, auch über das Streitobjekt hinaus, oder in einer von vorneherein überschaubaren Anzahl gleichgelagerter Angelegenheiten erschöpfen dürfen, sondern eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betreffen müssen. (ZPO-Kommentar, Thomas/Putzo, § 546 Rn 19 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 543 Rn 4)
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