Seit jeher wird die PID als Segen und Fluch zugleich bewertet. Einerseits präsentiert sie sich als hoffnungsvolles Diagnoseverfahren für Träger schwerwiegender Erbkrankheiten, da sie eine Untersuchung des Erbguts extrakorporal erzeugter Embryonen vor ihrer Einpflanzung in die Gebärmutter ermöglicht. Andererseits führte die Sorge vor Missbrauch, Diskriminierung und menschenzüchterischer Auswahl seit ihrem frühesten Einsatz zu breiter Ablehnung des Verfahrens. Mit dem Inkrafttreten des § 3a ESchG hat der interdisziplinär geführte wissenschaftliche undgesellschaftspolitische Diskurs über die rechtliche Legitimation der PID einen vorläufigen Abschluss gefunden. Indes wenig geklärt sind die sich im Anschluss an die gesetzliche Regelung stellenden Rechtsfragen, namentlich die Übernahme anfallender Kosten durch die Krankenversicherungen, der Umgang mit Zufallsbefunden, Besonderheiten der Arzthaftung und Reformüberlegungen in Richtung eines Fortpflanzungsmedizingesetzes.
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