Die Präimplantationsdiagnostik (PID) ist seit Erlass des Präimplantationsdiagnostikgesetzes (PräimpG) im Jahre 2011 und der darauf basierenden Präimplantationsdiagnostikverordnung (PID-V) im Jahre 2013 gesetzlich geregelt. Die vorliegende Schrift untersucht die Frage, ob es dem deutschen Gesetzgeber gelungen ist, eine rechtlich zulässige und gleichermaßen konsensfähige Lösung für ein medizinethisch höchst kontroverses Thema zu finden.
Seit jeher wird die PID als Segen und Fluch zugleich bewertet. Einerseits präsentiert sie sich als hoffnungsvolles Diagnoseverfahren für Träger schwerwiegender Erbkrankheiten, da sie eine Untersuchung des Erbguts extrakorporal erzeugter Embryonen vor ihrer Einpflanzung in die Gebärmutter ermöglicht. Andererseits führte die Sorge vor Missbrauch, Diskriminierung und menschenzüchterischer Auswahl seit ihrem frühesten Einsatz zu breiter Ablehnung des Verfahrens. Mit dem Inkrafttreten des § 3a ESchG hat der interdisziplinär geführte wissenschaftliche undgesellschaftspolitische Diskurs über die rechtliche Legitimation der PID einen vorläufigen Abschluss gefunden. Indes wenig geklärt sind die sich im Anschluss an die gesetzliche Regelung stellenden Rechtsfragen, namentlich die Übernahme anfallender Kosten durch die Krankenversicherungen, der Umgang mit Zufallsbefunden, Besonderheiten der Arzthaftung und Reformüberlegungen in Richtung eines Fortpflanzungsmedizingesetzes.
Seit jeher wird die PID als Segen und Fluch zugleich bewertet. Einerseits präsentiert sie sich als hoffnungsvolles Diagnoseverfahren für Träger schwerwiegender Erbkrankheiten, da sie eine Untersuchung des Erbguts extrakorporal erzeugter Embryonen vor ihrer Einpflanzung in die Gebärmutter ermöglicht. Andererseits führte die Sorge vor Missbrauch, Diskriminierung und menschenzüchterischer Auswahl seit ihrem frühesten Einsatz zu breiter Ablehnung des Verfahrens. Mit dem Inkrafttreten des § 3a ESchG hat der interdisziplinär geführte wissenschaftliche undgesellschaftspolitische Diskurs über die rechtliche Legitimation der PID einen vorläufigen Abschluss gefunden. Indes wenig geklärt sind die sich im Anschluss an die gesetzliche Regelung stellenden Rechtsfragen, namentlich die Übernahme anfallender Kosten durch die Krankenversicherungen, der Umgang mit Zufallsbefunden, Besonderheiten der Arzthaftung und Reformüberlegungen in Richtung eines Fortpflanzungsmedizingesetzes.
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