Jedermann gerät ab und zu in solche Situation, wenn er keinen Rat weißt. Im solchen Falle sucht er Hilfe. Handelt es sich um ein Rechtsproblem, sucht er die Hilfe bei jemandem, der ihm die Hilfe gewährt; falls wir die Terminologie des Gesetzes benutzen, es geht um jemanden, der die Rechtshilfe gewährt. In dieser Situation denkt jedermann (also der Rechtslaie) an einen Rechtsanwalt. Er stellt ein Synonym für jemanden dar, der die Rechtsauskünfte gewährt. Dies ist jedoch nur eine engere Sicht auf die Möglichkeit des Rechtshilfeerwerbs. Wir werfen einen Blick in das Gesetz, das dieses Problem löst. Es handelt sich um das Gesetz über die Rechtsanwaltschaft. Schon aus den Einleitungsbestimmungen ist ersichtlich, dass die Rechtsdienste nur die Rechtsanwälte erbringen können; aus diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Diese betreffen vor allem die Rechtsdienste, deren Diensterbringer nur im bestimmten Bereich tätig sind oder es sich um spezialisierte Tätigkeiten handelt, welche die Kenntnis nur bestimmter Teile der Rechtsordnung erfordern. Bei diesen spielt die Kenntnis anderer als juristischer Bereichen - der Ökonomik oder Technik - eine Rolle. Die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen die Rechtsdiensterbringung den Notaren, den Patentvertretern und Steuerberatern, ggf. anderen Personen, denen es das Gesetz zulässt.
Dieser Download kann aus rechtlichen Gründen nur mit Rechnungsadresse in A, B, BG, CY, CZ, D, DK, EW, E, FIN, F, GR, HR, H, IRL, I, LT, L, LR, M, NL, PL, P, R, S, SLO, SK ausgeliefert werden.