Wie ein Urteil entfaltet auch der Schiedsspruch Rechtskraft. Doch darf die terminologische Gleichsetzung nicht über Unterschiede zwischen den beiden Formen der Streitentscheidung hinwegtäuschen. Wenn die Schiedsparteien über den Gegenstand und die Zwecke "ihres" Schiedsverfahrens disponieren und von staatlichem Recht abweichende Verfahrensregeln festlegen können, muss auch die Rechtskraft des Schiedsspruchs ihrem Willen unterliegen. Die Autorin spürt Grund und Grenze der privatautonomen Gestaltbarkeit der Rechtskraft nach. Sie zeigt, dass der Anspruch auf funktionelle Gleichwertigkeit mit dem gerichtlichen Rechtsschutz nur eingelöst werden kann, wenn eine eigenständige Dogmatik der streitbeendenden Wirkung von Schiedssprüchen in Gestalt einer res arbitrata entwickelt wird. Gelingen kann dies nur auf der Grundlage von Theorien zu Zweck, Auftrag und Grenzen der Schiedsgerichtsbarkeit.
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