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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Politik - Region: Afrika, Note: 1,3, Ludwig-Maximilians-Universität München (Geschwister-Scholl-Institut für Politische Wissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Afrika und Rechtsstaat, das ist aus unserer westlichen Sichtweise ein Begriffspaar, das in vielen Fällen nicht zusammenpasst. Das Verständnis des Begriffs „Rechtsstaat“ in unserer westlichen Sichtweise ist tatsächlich mit den meisten afrikanischen Staaten nicht in Einklang zu bringen. Ein Punkt, der, sei es von Forschern oder auch von Laien, in diesem Zusammenhang gerne als Makel des…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Politik - Region: Afrika, Note: 1,3, Ludwig-Maximilians-Universität München (Geschwister-Scholl-Institut für Politische Wissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Afrika und Rechtsstaat, das ist aus unserer westlichen Sichtweise ein Begriffspaar, das in vielen Fällen nicht zusammenpasst. Das Verständnis des Begriffs „Rechtsstaat“ in unserer westlichen Sichtweise ist tatsächlich mit den meisten afrikanischen Staaten nicht in Einklang zu bringen. Ein Punkt, der, sei es von Forschern oder auch von Laien, in diesem Zusammenhang gerne als Makel des afrikanischen Rechts angeführt wird, ist die Existenz mehrerer konkurrierender Rechtsnormen in vielen afrikanischen Staaten. Tatsächlich existiert, wie ich in der folgenden Arbeit zu zeigen versuche, in den meisten afrikanischen Staaten neben dem staatlichen Recht auch ein informelles, traditionelles Recht, das, wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung, vielfach noch Anwendung findet. Der Forschungsbereich der Rechtsethnologie fand für dieses Vorhandensein mehrerer, verschiedener, gleichzeitig gültiger Rechtsordnungen den Begriff des Rechtspluralismus. Dieser Begriff ist jedoch sehr unterschiedlich besetzt. Es gibt Definitionen von Rechtspluralis-mus, die weiter gefasst sind und auch unsere westliche Welt als rechtsplural erscheinen lassen. So stellt Rüdiger Schott fest, Rechtspluralismus sei empirisch gesehen der für alle menschlichen Gesellschaften „normale“ Zustand, nicht nur in Afrika. Rechtsgleichheit ist für ihn ein utopisches Traumziel der Philosophen oder ein in der Realität nur sehr unvollkommen verwirk-lichter Ausnahmefall der gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung. Interpretiert man Rechtspluralismus als Gewährung von Sonderrechten in einer Rechtsordnung, so kann man dem Autor Recht geben. Als mögliches Beispiel kann man hier die Wehrpflicht anführen, die nur dem männlichen Teil der Bevölkerung auferlegt ist. Bei genauem Hinsehen können noch viele andere Privilegien gefunden werden, die gesetzlich festgesetzt sind. In der vorliegenden Arbeit möchte ich mich jedoch auf Rechtspluralismus im Sinne des Kon-flikts von mehreren, gleichzeitig nebeneinander gültigen Rechtsnormen beschäftigen. Hierzu möchte ich die Entstehung dieses Zustands und die daraus resultierenden Probleme näher beleuchten