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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg (Professur für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Im folgenden Text soll erörtert werden, ob es sich bei der Entfernungspauschale um eine Subvention oder um Werbungskosten handelt. Wenn eine eindeutige Abgrenzung dahingehend getroffen werden könnte, wäre somit eine Antwort auf die Frage gefunden, ob die Abschaffung der Entfernungspauschale sinnvoll und juristisch zu vertreten ist. Einige führende Politiker und…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg (Professur für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Im folgenden Text soll erörtert werden, ob es sich bei der Entfernungspauschale um eine Subvention oder um Werbungskosten handelt. Wenn eine eindeutige Abgrenzung dahingehend getroffen werden könnte, wäre somit eine Antwort auf die Frage gefunden, ob die Abschaffung der Entfernungspauschale sinnvoll und juristisch zu vertreten ist. Einige führende Politiker und Steuerexperten sind der Ansicht, dass nur ein einfaches Steuersystem auch ein gerechtes sein kann. Um diese Vereinfachung zu erreichen, müssten sämtliche Steuervergünstigungen wegfallen. Stellt die Entfernungspauschale überhaupt eine solche Vergünstigung dar? Dies wäre der Fall, wenn die Kosten für Wege zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nicht rein beruflich veranlasst wären, sondern teilweise oder sogar ganz der privaten Lebensführung zuzuordnen wären. Die hierzu notwendige Abgrenzung von Privat- und Berufsphäre ist allerdings als schwierig zu betrachten, da sie weder gesetzlich geregelt ist, noch allgemein betrachtet werden kann. Ob diese gesetzliche Regelung überhaupt sozial und juristisch gerecht ist, wird anhand eines Beschlusses des Bundesfinanzhofes2 im Verlauf dieser Arbeit noch zu erörtert sein. Grundsätzlich widerspricht eine Pauschalierung einer solchen Gerechtigkeit. Es werden diejenigen begünstigt, die entweder keine Pendlerkosten haben, weil sie zum Beispiel zu Fuß oder in einer unentgeltlichen Fahrgemeinschaft zur Arbeit kommen, oder geringere Pendlerkosten haben, als sie pauschal absetzen können. Auf der anderen Seite werden diejenigen benachteiligt, die doppelte Aufwendungen haben. Laut BFH-Rechtsprechung kann zum Beispiel ein Opernsänger, auch wenn er mehrere Fahrten täglich zu ein und derselben Arbeitsstätte hat, diese ihm dadurch entstandenen Kosten nur einmal ansetzen. Der Gesetzgeber hat somit über die Entfernungspauschale den einfachen Weg arbeitstäglich einmal abgegolten. Warum nur der einfache Weg als erwerbswirtschaftlicher Aufwand angesehen wird ist allerdings fraglich. Es wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass der Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz beruflich bedingt und folglich steuerlich absetzbar ist. Ein Weg von der Arbeitsstätte zurück zur Wohnung entspricht hingegen privater Natur.