Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg (Professur für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das Jahressteuergesetz von 1996 (JStG 1996) wurden unter dem Schlagwort "Maßnahmen zur Steuervereinfachung und zur Rechtsbereinigung" im Bereich der Betriebsausgaben (BA) bzw. der Werbungskosten (WK) deutliche Veränderungen implementiert. Neben der Neuregelung der doppelten Haushaltsführung und der Pauschalierung der privaten Kfz-Nutzung stellte die Begrenzung der Abzugsmöglichkeit für ein häusliches Arbeitszimmer auf DM 2.400,-- (ab VZ 2002 EUR 1.250,--) den stärksten Einschnitt dar. Bis zu der skizzierten Neuregelung im § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG war die Abzugsmöglichkeit des Arbeitszimmers über die Generalklausel der WK bzw. BA in den §§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt. Die Maßgeblichkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG auch für WK folgt dabei aus den Bestimmungen des § 9 Abs. 5 EStG. Zweck dieser Neuregelung war es, neben den oben bereits angesprochenen Effekten der Steuervereinfachung und Rechtsbereinigung, durch die Beschränkung Steuermehreinnahmen zu generieren. Alleine für den Zeitraum 1996 rechnete das BMF mit erhöhten Einnahmen in Höhe von ca. DM 450.000.000,--. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auf die Missbrauchsanfälligkeit des häuslichen Arbeitszimmers hinzuweisen. Vor denen mit dem JStG 1996 eingeführten Änderungen war es deutlich einfacher, Lebenshaltungskosten, die regelmäßig dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterliegen in fast beliebiger Höhe in WK bzw. BA umzuqualifizieren. Es ist zweifelhaft, ob hingegen das Ziel der Steuervereinfachung bei der Neuregelung nicht zu einem reinen Nebenziel verkommen ist. Diese Vermutung stützt sich auf die Anzahl der auf den Seiten des Bundesfinanzhofes veröffentlichten Entscheidungen und anhängigen Verfahren in Sachen des häuslichen Arbeitszimmers.
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