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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 13 Punkte, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Schließung bestehender Impflücken und somit die Ausrottung einer Reihe infektiöser und in ihrer Gefährlichkeit nicht zu unterschätzender Krankheiten ist erklärtes Ziel der World Health Organization. Für die Masern ist dieses Vorhaben im Jahr 2015 auch auf internationaler Ebene erneut gescheitert. Ausgehend von diesem Ziel wird in der vorliegenden Arbeit die Wirkungsweise und -richtung eines Impfzwangs eingehend beleuchtet.…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 13 Punkte, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Schließung bestehender Impflücken und somit die Ausrottung einer Reihe infektiöser und in ihrer Gefährlichkeit nicht zu unterschätzender Krankheiten ist erklärtes Ziel der World Health Organization. Für die Masern ist dieses Vorhaben im Jahr 2015 auch auf internationaler Ebene erneut gescheitert. Ausgehend von diesem Ziel wird in der vorliegenden Arbeit die Wirkungsweise und -richtung eines Impfzwangs eingehend beleuchtet. Im Fokus steht die Frage, wann die Zumutbarkeitsgrenze staatlichen Eingreifens in die Rechte des Einzelnen überschritten ist. Diese Betrachtung soll hauptsächlich aus Sicht des Impflings erfolgen – die Analyse verfassungsrechtlicher Problematiken wird sich primär an dessen Einwilligungsfähigkeit orientieren. Die Perspektive eines zur Durchführung der Impfmaßnahme gezwungenen Arztes wird dabei lediglich am Rande erörtert. Letztlich wird überprüft, inwiefern die Grundrechte des Impfindividuums zugunsten erhöhter Impfraten und somit dem Wohl der Allgemeinheit eingeschränkt werden können und welche Alternativen zur Schließung von Impflücken bestehen. Nachdem es in Berlin im Frühjahr 2015 zu einem gehäuften Auftreten von Masernfällen und in diesem Zusammenhang sogar zu einem Todesfall kam, wurde erneut die Debatte um die Einführung eines Impfzwangs aufgegriffen. Erneut deshalb, weil das Konzept einer verpflichtenden Durchimpfung der Bevölkerung keineswegs juristisches Neuland für die Bundesrepublik darstellt: bereits 1807 wurde in Bayern eine verbindliche Pockenschutzimpfung eingeführt, das Reichsimpfgesetz trat daraufhin 1874 in Kraft. Dessen Fortgeltung war jedoch umstritten, und so wurde die Impfpflicht nach Ausrottung der Pockenepidemie 1982 fast gänzlich abgeschafft. Eine Verpflichtung zur Duldung bestimmter Schutzimpfungen findet sich nur noch in § 17 Abs. 4 S. 3 Soldatengesetz für Wehrpflichtige.