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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14, EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Während weltweit die Anzahl von Börsengängen ("IPO") zunimmt und nach vielen erfolgreichen IPOs in 2013 auch das Jahr 2014 mit Rekordzahlen startete, häufen sich in Deutschland Meldungen verschiedener Unternehmen die ihre Aktien von der Börse nehmen wollen. Eine Börsennotierung ist kostenintensiv, mit erhöhten Publizitätspflichten verbunden und ein Unternehmen steht durch das ständige…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14, EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Während weltweit die Anzahl von Börsengängen ("IPO") zunimmt und nach vielen erfolgreichen IPOs in 2013 auch das Jahr 2014 mit Rekordzahlen startete, häufen sich in Deutschland Meldungen verschiedener Unternehmen die ihre Aktien von der Börse nehmen wollen. Eine Börsennotierung ist kostenintensiv, mit erhöhten Publizitätspflichten verbunden und ein Unternehmen steht durch das ständige Gemessenwerden an seinem Aktienkurs enorm unter kurzzeitigem Erfolgsdruck. Aufgrund schwacher Aktienumsätze und stagnierender Kurse ist dies für Unternehmen oft nicht tragbar und ein Börsenrückzug eine Chance zur unternehmerischen Neuausrichtung. Die rechtlichen Erscheinungsformen eines Börsenrückzugs sind dabei höchst unterschiedlich. Das unter dem Schlagwort Delisting diskutierte Verlassen der Börse kann zum einen mittels Strukturmaßnahmen herbeigeführt werden (sog. "kaltes Delisting"), wodurch eine Gesellschaft ihre Börsenzulassung ipso jure mit Wirksamwerden der Umwandlungsmaßnahme verliert. Zudem kann dies durch den Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt stattfinden (sog. "reguläres Delisting"). So kann die Geschäftsführung einer Börse einem Unternehmen von Amts wegen die Zulassung widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Handel der Aktie nicht mehr gewährleistet ist. Die rechtlich bedeutendste Art des Delistings ist schließlich der freiwillige Rückzug mittels Antrag auf Widerruf der Zulassung durch die Gesellschaft, § 39 Abs. 2 BörsG. Neben der rechtlichen Umsetzung eines Delistings kann auch dessen Umfang verschieden sein. So kann der Börsenhandel vollständig beendet werden (sog. "vollständiges Delisting"), sich ein Delisting auf den Rückzug von einzelnen Börsen beziehen (sog. "Teil-Delisting"), oder auf den Wechsel in ein niedrigeres Börsensegment (sog. "Downlisting") beschränken. Diese verschiedenen Erscheinungsformen werfen eine Vielzahl von Rechtsfragen auf. Es ist unklar, ob und welche gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an das Delisting zu stellen sind und inwieweit das Kapitalmarktrecht Anleger schützt. Es soll deshalb - nach einer Darstellung der Rechtslage - untersucht werden, ob die Aktionäre bei einem Delisting schutzwürdig sind, welcher kapitalmarktrechtliche Schutz besteht, welche gesellschaftsrechtlichen Anforderungen ggf. erfüllt werden müssen und welchen Beitrag der kapitalmarktrechtliche Anlegerschutz leisten muss.

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