Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 1,3, Hochschule Mainz, Sprache: Deutsch, Abstract: 6. Zusammenfassung Güterstandsschaukelmodelle erweisen sich als sinnvoll im Rahmen der Vermögensübertragung unter Ehegatten, um die hierbei anfallende Schenkung- und Erbschaftssteuer zu umgehen und Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen zu reduzieren. Als ungünstig im Gütergemeinschaftsmodell zeigt sich die nachteilige Wirkung der Verschiebung der Erbquote. Grundsätzlich wird im Gütergemeinschaftsmodell der Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütergemeinschaft und wieder zurück schenkungsteuerlich nicht berührt. Deshalb kann mit diesem Modell die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen erreicht werden, ohne dass diese einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auf die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragenen Vermögensgegenstände geltend machen können. Dieses Modell ist allerdings nur lohnenswert, sofern [...] Im Gütertrennungsmodell wird die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen ebenfalls durch Vermögensübertragung ermöglicht. Jedoch erfolgt diese durch einen Zugewinnausgleich, der [...]. Auch dieser Zugewinnausgleich ist nach Rechtsprechung vom 12.07.2005 nicht schenkungsteuerbar, weshalb es den Pflichtteilsberechtigten auch hier an der Grundlage für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB mangelt. Jedoch ist dieses Modell der Güterstandsschaukel mit Risiken behaftet. Sollte die Ausgleichsforderung, die nach § 1378 Abs. 1 BGB entsteht, durch eine Übertragung von Vermögensgegenständen, wie z.B. Grundstücken, Betrieben, Wertpapieren, an Erfüllung statt beglichen werden, stellt dies ein entgeltliches Rechtsgeschäft und somit einen entgeltlichen Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang dar, der ertragsteuerlich betrachtet wird, sofern z. B. bei Grundstücken und Rechten die Behaltensfrist von 10 Jahren nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG unterschritten wird.[...] Im Allgemeinen sind die Schaukelmodelle probate Instrumente erbschaft- und schenkungsteuerliche Vorteile auszunutzen. [...]
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