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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Theologie - Sonstiges, Note: 1,0, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Katholische Theologie), Veranstaltung: Die Römische Kurie, Sprache: Deutsch, Abstract: "Bei Vakanz oder völliger Behinderung des römischen Bischofsstuhles darf in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert werden; es sind aber die besonderen Gesetze zu beachten, die für diese Fälle erlassen sind", so lautet Canon 335 des CIC/1983. Hier klafft eine Gesetzeslücke. Die vorliegende Hausarbeit spürt der Frage nach, was als völlige Behinderung des römischen Bischofsstuhles…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Theologie - Sonstiges, Note: 1,0, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Katholische Theologie), Veranstaltung: Die Römische Kurie, Sprache: Deutsch, Abstract: "Bei Vakanz oder völliger Behinderung des römischen Bischofsstuhles darf in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert werden; es sind aber die besonderen Gesetze zu beachten, die für diese Fälle erlassen sind", so lautet Canon 335 des CIC/1983. Hier klafft eine Gesetzeslücke. Die vorliegende Hausarbeit spürt der Frage nach, was als völlige Behinderung des römischen Bischofsstuhles verstanden werden kann und leuchtet aus, wie nicht nur eine solche festgestellt, sondern auch wie eine Vertretung geregelt sein könnte. Anders ausgedrückt: Wer hat die Macht über den mächtigsten Mann der Weltkirche zu sagen, dieser sei nun völlig behindert und im Zuge seines Zustandes unfähig die notwendigen Führungsaufgaben wahrzunehmen? Darüber hinaus: Was sind die speziellen Gesetze, die beachtet werden müssen, in einem solchen Fall?

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