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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Technische Universität Dortmund (Lehrstuhl Privatrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 31. Mai 2002 billigte der Deutsche Bundesrat das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften (2. SchadÄndG), welches am 18. April 2002 vom Deutschen Bundestag angenommen wurde. Das Gesetz wird voraussichtlich zum 1. August 2002 in Kraft treten. Bereits in der 13. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages wurde von der damaligen Bundesregierung mittels eines Änderungsentwurfs versucht das Schadensersatzrecht zu…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Technische Universität Dortmund (Lehrstuhl Privatrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 31. Mai 2002 billigte der Deutsche Bundesrat das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften (2. SchadÄndG), welches am 18. April 2002 vom Deutschen Bundestag angenommen wurde. Das Gesetz wird voraussichtlich zum 1. August 2002 in Kraft treten. Bereits in der 13. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages wurde von der damaligen Bundesregierung mittels eines Änderungsentwurfs versucht das Schadensersatzrecht zu reformieren. Aufgrund der zu späten Einbringung konnte er jedoch nicht in Kraft gesetzt werden. Dieser Änderungsentwurf wurde als Grundlage für den aktuellen Regierungsentwurf herangezogen und ist inhaltlich, mit Ausnahmen von Teilbereichen, in den Gesetzesbeschluß eingeflossen. Das 2. SchadÄndG soll das Schadensersatzrecht neueren Entwicklungen und Erkenntnissen anpassen und unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten fortschreiben. Begründet wird die Reform damit, daß die Bestimmungen des BGB bzgl. des Schadensersatzrechtes seit dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 1900 nahezu unverändert geblieben ist. Zwar war es der Rechtsprechung aufgrund des hohen Abstraktionsgrades der dem Schadensersatzrecht zugrunde liegenden Vorschriften möglich, durch entsprechende Auslegung sowie durch ständige richterliche Rechtsfortbildung, sich den gewandelten Verhältnissen anzupasen, doch wurde in Folge geänderter Wertvorstellungen, des technischen Fortschritts sowie neueren Erkenntnissen eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse nötig. Im wesentlichen ergaben sich aufgrund der geänderten Verhältnisse Haftungslücken und Gerechtigkeitsdefizite. Insbesondere für den Schadensausgleich bei Personenschäden ergab sich die Notwendigkeit der Verbesserung des Opferschutzes. Des weiteren entsprachen vereinzelte Regelungen im deutschen Schadensersatzrecht nicht mehr den europäischen Haftungsstandards, so daß auch diesbezüglich eine Anpassung vonnöten erschien. ... ... Europäischer Vergleich Vielfach wird in den Ausführungen zum 2. SchadÄndG darauf hingewiesen, daß durch die Reform eine Annäherung an die europäischen Nachbarrechtsordnungen erfolgen soll. Dies soll im folgenden am Beispiel des französischen Schadensersatzrechts exemplarisch nachvollzogen werden.

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