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Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16 Punkte, Technische Universität Dresden (Institut für Straf- und Strafprozessrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Die technische Entwicklung stellt die Rechtsordnung immer wieder vor neue Aufgaben, denn die Technik- anwendung bringt zwangsläufig Folgen mit sich, die einer rechtlichen Regelung bedürfen. Solche Folgen betreffen sowohl die Gefährdung oder Verletzung von Leben, Gesundheit und natürlicher Lebensbedingungen des Menschen als auch die Beeinträchtigung der Integrität von Sachwerten. Rechtliche Regelung technischer…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16 Punkte, Technische Universität Dresden (Institut für Straf- und Strafprozessrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Die technische Entwicklung stellt die Rechtsordnung immer wieder vor neue Aufgaben, denn die Technik- anwendung bringt zwangsläufig Folgen mit sich, die einer rechtlichen Regelung bedürfen. Solche Folgen betreffen sowohl die Gefährdung oder Verletzung von Leben, Gesundheit und natürlicher Lebensbedingungen des Menschen als auch die Beeinträchtigung der Integrität von Sachwerten. Rechtliche Regelung technischer Sachverhalte bedingt eine Einschränkung der Technikanwendung mit dem Ziel, das mit technischen Anlagen und Prozessen einhergehende Risiko auf ein sozial erträgliches Maß zu reduzieren. Für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht besteht in diesem Zusammenhang die Aufgabe, die betreffenden Rechtsgüter vor der schädigenden Einwirkung technischer Anlagen und Verfahren zu schützen. Die Aufstellung entsprechender Rechtsnormen stößt dabei jedoch auf zahlreiche Probleme: Zum einen bedingt die Mannigfaltigkeit und das Entwicklungstempo der Technik einen quantitativ hohen Bedarf entsprechender Normen, dies wird an den zahlreichen Spezialgesetzen sowie technisch geprägten Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften deutlich. Zum anderen besteht das Problem, daß Rechtsnormen auf der einen Seite möglichst dauerhaft das soziale Leben ordnen sollen, man spricht insofern auch von einer konservierenden Wirkung des Rechts1. Die Technik dagegen ist dynamisch und auf ständige Weiterentwicklung gerichtet. Diese Diskrepanz mit dem daraus folgenden Mangel an Flexibilität wird durch die Tatsache verstärkt, daß dem Gesetzgeber der nötige technische Sachverstand zur Regelung technischer Detailfragen fehlt. Es ist jedoch unumstritten, daß die Rechtsordnung ihre Aufgabe trotz dieser Schwierigkeiten auch im technischen Bereich erfüllen muß2; dabei besteht der Anspruch, sich nicht repressiv auf die Regelung von Haftungsfragen zu beschränken3. Diese Zielstellung unter Berücksichtigung der geschilderten Probleme führte zu einer Einbeziehung von sogenannten technischen Standards in das Gesetz sowie zu Verweisungen auf technische Normen privater Vereinigungen (z.B. das Deutsche Institut für Normung - DIN) innerhalb der gesetzlichen Norm. Einige damit zusammenhängende Fragen sollen im Rahmen dieser Arbeit in Bezug auf das Strafrecht unter Einbeziehung des Ordnungswidrigkeitenrechts als Strafrecht im weiteren Sinne4 untersucht werden. [...] 1 BACKHERMS JuS 1980, 9 2 BREUER AöR 101, 46 (47) mwN 3 BACKHERMS JuS 1980, 9 (10); BREUER AöR 101, 46 (48) 4 JESCHEK/WEIGEND § 7 V (S. 58)

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