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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Didaktik - Theologie, Religionspädagogik, Note: 2, Technische Universität Dresden (Erziehungswissenschaft), Veranstaltung: Aspekte der Bildung in USA, Japan und Australien, Sprache: Deutsch, Abstract: EINLEITUNG Seit 1918/19 ist der Re ligionsunterricht lt. Artikel 149 Abs.1 der Weimarer Verfassung Verbindungsglied zwischen Staat und Kirche. 1949 knüpfte man mit dem Artikel 7 Abs.2 und 3 daran an, welcher aussagt, dass die Erziehungsberechtigten das Recht haben, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen, und dass der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Didaktik - Theologie, Religionspädagogik, Note: 2, Technische Universität Dresden (Erziehungswissenschaft), Veranstaltung: Aspekte der Bildung in USA, Japan und Australien, Sprache: Deutsch, Abstract: EINLEITUNG Seit 1918/19 ist der Re ligionsunterricht lt. Artikel 149 Abs.1 der Weimarer Verfassung Verbindungsglied zwischen Staat und Kirche. 1949 knüpfte man mit dem Artikel 7 Abs.2 und 3 daran an, welcher aussagt, dass die Erziehungsberechtigten das Recht haben, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen, und dass der Religionsunterricht in öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ein ordentliches Lehrfach ist. Damit war die rechtliche Grundlage für den staatlichen geförderten Religionsunterricht geschaffen, sowie in gesellschaftlichen und intellektuellen Kreisen eine Diskussionsgrundlage dafür, ob der Religionsunterricht an der Schule als normales Unterrichtsfach gelten darf oder nicht. Diesem Meinungsaustausch widmet sich diese Hausarbeit und versucht einige in der Literatur gefundene Argumentationen aufzuzeigen, sowohl Pros als auch Contras.