Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: Gut, Universität Lüneburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Sven ist 19 Jahre alt, arbeitslos und mehrfach straffällig mit verschiedenen Delikten. Er wurde in seiner letzen Verhandlung, bei der es um leichte Körperverletzung ging, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die auf 3 Jahre Bewährung ausgesetzt wurde. In seinen Bewährungsauflagen steht u.a. geschrieben, dass er sich regelmäßig einmal im Monat bei seinem Bewährungshelfer zu melden hat, dass er 350 Arbeitsstunden ableisten muss, und dass er sich einer Therapiegruppe anschließen soll, um seinen Alkoholmissbrauch unter Kontrolle zu bekommen. Sven hat sich 9 Monate nach der Verhandlung noch keiner Therapiegruppe angeschlossen. Weiterhin stehen noch 250 Arbeitsstunden offen und sein Bewährungshelfer hat ihn in diesem Zeitraum auch nur zweimal zu Gesicht bekommen. Der Sozialarbeiter versucht immer wieder den vierteljährlichen Bericht an das zuständige Gericht zu verschieben und warnt Sven wiederholt vor möglichen Konsequenzen seines Handelns. Doch nachdem sich weitere 2 Monate nichts getan hat, geht der Bericht über Sven nun doch zum Gericht. Der zuständige Richter hängt gleich einen Haftbefehl aus und widerruft die vor 11 Monaten verhängte Bewährung. Somit muss Sven jetzt für 1 Jahr ins Gefängnis, weil er seinen Bewährungsauflagen nicht nachgekommen ist. So, oder so ähnlich geht es vielen Straffälligen in Deutschland. Viele befinden sich in einem sehr schlechten sozialen Umfeld, meistens sind sie in dieses schon hinein geboren worden. Sie wachsen mit der Kriminalität und ohne Rechtswissen auf. Wenn sie dann vor Gericht verurteilt werden, wissen die meisten oft nicht, was sie machen sollen. Vielen ist aber auch egal, was passiert. Das deutsche Rechtssystem versucht den Freiheitsentzug bzw. die Gefängnisstrafe als letztes Sanktionsmittel, bei leichten bis mittleren Delikten, anzuwenden. Die Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen gelangt, besonders in den letzten Jahren, immer mehr in den Vordergrund. Daher gibt es die Gerichts- und Bewährungshilfe, sowie die Hilfe von vielen Freien Trägern, wo versucht werden soll den Straffälligen ohne Gefängnis zu resozialisieren. Jedoch bleibt der Freiheitsentzug in fast allen Bundesländern das wichtigste Sanktionsmittel des Rechtssystems. Der Strafvollzug hat nicht nur die Bestrafung in Form von Freiheitsentzug als Ziel, sondern das eigentliche Anliegen stellt die in §2 StVollzG geregelte Resozialisierung dar, die die Wiedereingliederung des Straffälligen in die Gesellschaft bewirken soll.
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