Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 15, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (FB Rechtswissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Der deutsche Bundestag beschloss am 6. 11. 1975 in seiner 200. Sitzung das „Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung -Strafvollzugsgesetz (StVollzG)“. Nachdem es, nach einigen Änderungen im Vermittlungsausschuss, die Zustimmung des Bundesrates erhielt, ist es am 1. 1. 1977 in der alten Bundesrepublik in Kraft getreten. 1 Seit dem 3. Oktober 1990 gilt es auch in den neuen Bundesländern. Als Hauptziel des Strafvollzugs wird darin in § 2 Satz 1 StVollzG die rechtliche und soziale Wiedereingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft genannt. Dieses Vollzugsziel ist die wichtigste Programmvorgabe für alles, was innerhalb der Vollzugsanstalt geschieht. 2 Es beeinflusst sowohl die Rechtsstellung der Gefangenen, als auch die Organisation, Personalstruktur und räumliche Gliederung der Vollzugsanstalten. 3 Des Weiteren soll durch den Vollzug gem. § 2 Satz 2 StVollzG jedoch auch der Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten erreicht werden. In den letzten Jahren wurde vermehrt gefordert diesen Schutz der Allgemeinheit als gleichrangiges Ziel des Strafvollzuges im Gesetz zu berücksichtigen. In den folgenden Ausführungen wird deshalb der Frage nachgegangen, in welchem Verhältnis diese beiden „Vollzugziele“ zueinander stehen und ob nun ein Paradigmenwechsel im Strafvollzug bevorsteht.