Inhaltsangabe:Einleitung: Im Verkehrszentralregister waren im ersten Halbjahr 2006 8.359.101 sogenannte ¿Verkehrssünder¿ registriert, d. h. Personen, die aufgrund von Verstößen gegen geltende Rechtsvorschriften im Straßenverkehr auffällig geworden sind. Diese Zahl allein verdeutlicht, dass der Straßenverkehr keineswegs in strenger Ordnung verläuft und dass Verhaltensauffälligkeiten von Verkehrsteilnehmern keine seltene Ausnahme sind. Die Tendenz, Verkehrsvorschriften zu missachten, kann schwerwiegende Folgen haben, insbesondere, wenn die Verstöße gegen Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit dem Genuss bzw. Missbrauch von psychotropen Drogen stehen. Die begangenen Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten können zu schweren Verkehrsunfällen führen, die Verletzungen ¿ auch tödliche ¿ zur Folge haben. Daher wird angestrebt, die Anzahl der Verkehrsdelikte gering zu halten. Ab einer bestimmten Verstoßanzahl oder im Zusammenhang mit der Schwere eines einzelnen Verstoßes haben wiederholte Verstöße gegen Verkehrsvorschriften zur Folge, dass die Fahrerlaubnis von der zuständigen Behörde oder durch das Gericht entzogen wird. Die Maßnahme gründet auf der Überlegung, dass dem Verkehrsteilnehmer eine wesentliche (dauerhafte) Eigenschaft fehlt - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Straßenverkehrsgesetz sieht in diesem Zusammenhang vor (§ 2 Abs. 4): ¿Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat¿. Der Begriff ¿Fahreignung¿ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. In der Regel wird - mit wenigen Ausnahmen - angenommen, dass jeder Führerscheinbewerber zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Im Falle wiederholter Verhaltensauffälligkeiten im Straßenverkehr können Zweifel an der Fahreignung einer Person entstehen, die derlei Auffälligkeiten gezeigt hat. Die Fahrerlaubnis-Verordnung sieht unter § 3 die Einschränkung und Entziehung der Zulassung im Falle der Ungeeignetheit des Kraftfahrers vor: ¿(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen¿. § 11 lautet ferner: (3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches [...]
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