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Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit den Mandaten des Betriebsrats. Die ersten Gesetzentwürfe zur Beteiligung von Arbeitnehmern, am Betriebsalltag in Deutschland, lagen bereits in den Jahren 1848/49 vor. Sie wurden jedoch nicht verwirklicht. Vorläuferorganisationen des heutigen Betriebsrats entstanden erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in Form von betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen und Arbeiterausschüssen. Sie wurden auf…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit den Mandaten des Betriebsrats. Die ersten Gesetzentwürfe zur Beteiligung von Arbeitnehmern, am Betriebsalltag in Deutschland, lagen bereits in den Jahren 1848/49 vor. Sie wurden jedoch nicht verwirklicht. Vorläuferorganisationen des heutigen Betriebsrats entstanden erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in Form von betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen und Arbeiterausschüssen. Sie wurden auf freiwilliger Basis gegründet und waren zunächst nur sporadisch vertreten. Eine gesetzliche Grundlage für die obligatorische Errichtung von Betriebsräten lag noch nicht vor. Mit dem Ende des Ersten Weltkrieges im Jahre 1918 und dem damit verbundenen Sturz der Monarchie, erlangte die erste demokratische Verfassung Deutschlands, die Verfassung des Deutschen Reichs, besser bekannt als Weimarer Reichsverfassung (WRV) am 14.08.1919 ihre Geltung. Erstmalig wurde der Schutz von Arbeitnehmerrechten wie auch die Begründung von sogenannten Betriebsarbeiterräten im fünften Abschnitt der WRV gesetzlich geregelt. Gemäß Artikel 165 WRV erhielten die Arbeitnehmer "zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterräten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterräten und in einem Reichsarbeiterrat." Als Grundlage für die heutige Tätigkeit der Betriebsräte ist das Betriebsrätegesetz von 1920 und das darauf aufbauende erste Betriebsverfassungsgesetz von 1952, das bereits mehrfach novelliert wurde, anzusehen.

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