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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt (Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Ingolstadt (WFI); Lehrstuhl für Bürgeliches Recht, Deutsches und Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht ), Veranstaltung: Seminar "Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle - Deutsches, Europäisches und Internationales Recht", Sprache: Deutsch, Abstract: Unternehmenskrisen und Insolvenzen sind überproportional häufig nicht exogen, sondern durch Managementfehler (endogen) induziert. Diese Feststellung trifft auch auf einige größere…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt (Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Ingolstadt (WFI); Lehrstuhl für Bürgeliches Recht, Deutsches und Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht ), Veranstaltung: Seminar "Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle - Deutsches, Europäisches und Internationales Recht", Sprache: Deutsch, Abstract: Unternehmenskrisen und Insolvenzen sind überproportional häufig nicht exogen, sondern durch Managementfehler (endogen) induziert. Diese Feststellung trifft auch auf einige größere Unternehmenszusammenbrüche der Neunziger Jahre zu, wie zum Beispiel die der Metallgesellschaft AG und der Schneider-Gruppe. Um die Überwachung von Aktiengesellschaften zu verbessern und präventiv gegen solche Zusammenbrüche vorzugehen, hat der Gesetzgeber das "Gesetz zur Kontrolle und Transparenz" (KonTraG) erlassen. Mit dem am 27. April 1998 in Kraft getretenen Gesetz wurde eine Vielzahl von Einzelregelungen im Handels- und Gesellschaftsrecht geändert. Schwerpunkte der Änderung waren unter anderem die Überwachung der Unternehmensleitung durch den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung, sowie eine engere Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer. In diesem Rahmen wurde mit Artikel 1 Nr. 7 des KonTraG der § 91 II in das Aktiengesetz eingefügt. Mit dieser Regelung wurden die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften verpflichtet, für die Einrichtung einer Art Risikofrüherkennungssystem Sorge zu tragen.

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