Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 1,7, Fachhochschule Erfurt (Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Umfeld der Unternehmen ist heute dadurch gekennzeichnet, dass der Wettbewerb und die Unternehmenstätigkeit zunehmend globaler und internationaler werden. Wachsende Komplexität und weitere Dynamisierung der Märkte sind ebenso festzustellen, wie immer schlankere und dezentralere Unternehmensstrukturen. Daraus resultieren neue Herausforderungen für die Unternehmensführung. Ein Unternehmen erfolgreich zu steuern, stellt ein immer größeres Problem dar. Das zeigt sich auch in spektakulären Unternehmenskrisen und sogar Zusammenbrüchen, die in den 90-er Jahren durch die Tagespresse gingen, wie z. B. 1993 die Unternehmenskrise der Metallgesellschaft AG oder 1999 die Krise der Philipp Holzmann AG. Häufige Ursachen in diesem Zusammenhang sind Mängel im Management und Führungsfehler. Aufgrund dessen ist eine Diskussion über Unternehmensführung und Überwachung entbrannt und das Thema Risikomanagement war in aller Munde. Der Gesetzgeber hat auf diese Corporate Governance Diskussion mit dem KonTraG 1 reagiert, das zum 1. Mai 1998 in Kraft getreten ist. Besondere Bedeutung hat der neu eingeführter § 91 Abs. 2 AktG. In dem heißt es, "Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit der Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden." Es wurde zwar verzichtet, im GmbH-Gesetz eine solche Regelung aufzunehmen, man geht allerdings davon aus, dass es Ausstrahlungswirkung auf den Pflichtrahmen der Geschäftsführer einer GmbH wie auch anderer Gesellschaftsformen hat. Grundsätzlich ist der Vorstand einer AG nach § 93 Abs. 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 AktG seit jeher verpflichtet, den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern. Das gilt ebenfalls nach § 43 Abs. 1 GmbHG für die Geschäftsführung einer GmbH. Der § 289 Abs. 2 HGB wurde präzisiert, so dass bei der Berichterstattung im Lagebericht "auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen" ist, dies betrifft alle Kapitalgesellschaften, mit Ausnahme der kleinen Kapitalgesellschaften. Beides ist vom Abschlussprüfer gutachtlich zu prüfen gem. § 317 Abs. 2 und Abs. 4 HGB. Über die Ergebnisse der Prüfung ist im Prüfungsbericht Stellung zu nehmen gem. § 322 Abs. 2 und Abs. 3 HGB.2 [...]