Aus dem Vorwort: Es ist der allgemeine Theil der Darstellung des römischen Gemeinwesens, der hier im Anschluss an die hergebrachte Bezeichnung der >Staatsalterthümer< als >römisches Staatsrecht< gegeben wird, der Versuch eine jede Institution darzustellen sowohl als Glied des Ganzen in ihrer Besonderheit wie in ihrer Beziehung zu dem Organismus überhaupt.
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