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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,0, Universität Bielefeld (Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Insolvenzrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Kapitalgesellschaften zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen haften, sondern nur im Rahmen des von ihnen eingebrachten Eigenkapitals. Durch gesetzliche Mindestvorgaben für die Höhe des Eigenkapitals wird dabei ein gewisser Haftungsstock abgesichert. Darüber hinaus steht es den Gesellschaftern aber frei, der Gesellschaft…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,0, Universität Bielefeld (Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Insolvenzrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Kapitalgesellschaften zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen haften, sondern nur im Rahmen des von ihnen eingebrachten Eigenkapitals. Durch gesetzliche Mindestvorgaben für die Höhe des Eigenkapitals wird dabei ein gewisser Haftungsstock abgesichert. Darüber hinaus steht es den Gesellschaftern aber frei, der Gesellschaft weitere Finanzmittel in Form von Fremdkapital zur Verfügung zu stellen (Finanzierungsfreiheit). Dies geschieht in der Regel durch Darlehensgewährung des Gesellschafters an die Gesellschaft (sog. Gesellschafterdarlehen). Vorteilhaft ist die Gewährung von Fremdkapital anstelle von weiterem Eigenkapital, da eine solche nicht den Regelungen der Kapitalerhöhung unterliegt und somit eine flexiblere und schnellere Finanzierungsmöglichkeit darstellt. Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft ist der Gesellschafter aber trotzdem nicht mit den übrigen (Fremd-)Kapitalgebern gleichgestellt. Vielmehr verweist der Gesetzgeber den darlehensgebenden Gesellschafter in § 39 I Nr. 5 InsO in den Nach-rang und regelt mit § 135 darüber hinaus die Anfechtbarkeit von Sicherung und Befriedigung der Darlehensforderung für bestimmte Zeiträume vor der Insolvenz. Im Falle der Insolvenz unterstehen grundsätzlich alle diese Rückzahlungen der Anfechtung nach § 135 I, sodass der Gesellschafter diese gem. § 143 I zurückgewähren muss. Es wird im Folgenden dargelegt, wie sich für diese Konstellationen die Anfechtbarkeit nach § 135 I gestaltet. Dabei soll in einem ersten Teil die Behandlung von Staffelkrediten, wie sie auch der Entscheidung des BGH vom 07. März 2013 zugrunde lagen, untersucht werden. Danach soll aufgezeigt werden, inwiefern sich die dort gefundenen Ergebnisse auf das sehr praxisrelevante Cash Pooling als besondere Ausformung dieser Problematik übertragen lassen. Der Gesetzgeber selbst hatte das Cash Pooling im Rahmen des MoMiG als "ökonomisch sinnvoll" angesehen und wollte insgesamt eine Vereinfachung des Gesellschafterdarlehensrechts erreichen. Es stellt sich die Frage, inwiefern die aktuelle Rechtslage dieser Zielvorgabe und dem wirtschaftlichen Interesse entspricht oder ein Tätigwerden des Gesetzgebers - gerade im Rahmen der aktuellen Diskussion um die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts - zu fordern ist.

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