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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Abt. Mannheim, Veranstaltung: Sachenrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Aufgabenstellung verlangte zunächst die Prüfung der sachenrechtlichen Rechtsposition und welche Ansprüche und rechtlichen Möglichkeiten sich daraus für Rosig ergeben hatte und hat. Wurde also z. B. in den Sachverhalten 1 bis 3 in der sachenrechtlichen Rechtsposition Besitz festgestellt, habe ich somit auch nur die sich daraus, also aus dem Besitz ergebenden Ansprüche und Möglichkeiten geprüft. Weitere, sich nicht…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Abt. Mannheim, Veranstaltung: Sachenrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Aufgabenstellung verlangte zunächst die Prüfung der sachenrechtlichen Rechtsposition und welche Ansprüche und rechtlichen Möglichkeiten sich daraus für Rosig ergeben hatte und hat. Wurde also z. B. in den Sachverhalten 1 bis 3 in der sachenrechtlichen Rechtsposition Besitz festgestellt, habe ich somit auch nur die sich daraus, also aus dem Besitz ergebenden Ansprüche und Möglichkeiten geprüft. Weitere, sich nicht aus Besitz ergebende Ansprüche wie z. B. der Vindikationsanspruch aus § 985 BGB war in der Aufgabenstellung nicht gefordert und wurde somit nicht geprüft. Ebenso habe ich eine strenge Trennung zwischen Sachenrecht und Schuldrecht vorgenommen. Sich zwar bei einer Rechtslagenprüfung ergebende Schadensersatzansprüche aus Besitz als „sonstigem Recht“ gem. § 823 ff. BGB oder Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht § 812 ff. BGB wurden nicht geprüft, da diese keine sachenrechtliche Grundlage haben. Sich aus sachenrechtlichen Normen ergebende Schadenersatzansprüche z. B. aus § 1007 Abs. 3 S. 2 BGB wurden wegen der sachenrechtlichen Zuordnung natürlich berücksichtigt. Aus Kapazitätsgründen habe ich ebenfalls, aufgrund der Verneinung von Anspruchsvoraussetzungen, nicht greifende Normen zwar genannt, jedoch wegen des Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen nicht in vollem Umfang gutachterlich geprüft.