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Sanierungskonzepte. IDW S6 und höchstrichterliche Rechtsprechung. Auswirkungen des BGH Urteils vom 12.05.2016, IX ZR 65/14 (eBook, PDF) - Michaels, Pierre
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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Geislingen (Unternehmensrestrukturierung und Insolvenzmanagement), Sprache: Deutsch, Abstract: Im vorliegenden Urteil galt es seitens des IX. Senats des Bundesgerichtshofes festzustellen, ob die Kenntnis des Gläubigers von einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 133 I S.2 InsO vorliegt und diese einen Anfechtungstatbestand begründe. Eine Kenntnis des…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Geislingen (Unternehmensrestrukturierung und Insolvenzmanagement), Sprache: Deutsch, Abstract: Im vorliegenden Urteil galt es seitens des IX. Senats des Bundesgerichtshofes festzustellen, ob die Kenntnis des Gläubigers von einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 133 I S.2 InsO vorliegt und diese einen Anfechtungstatbestand begründe. Eine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners wird regelmäßig schon vermutet, wenn der Gläubiger eine Inkongruenz der Leistung des Schuldners bemerkt oder wenn ein Anzeichen in den Handlungen des Schuldners auf eine Zahlungsunfähigkeit hinweist. Der zu einem Urteil führende Sachverhalt beinhaltet zwei Streitparteien. Der Insolvenzverwalter (nachfolgend: Klägerin) nimmt den Gläubiger (nachfolgend: Beklagte) auf Rückzahlung einer Vergleichszahlung im Rahmen der Insolvenzanfechtung gem. § 133 I S.2 InsO in Anspruch. Der Beklagten stunden fällige Forderungen in Höhe von € 59.703,20 zu. Mit Hilfe einer rechtskräftigen Titulierung von insgesamt € 25.416,85 erfolgte ein erfolgloser Versuch der Pfändung des Bankguthabens. Hierbei erhielt die Beklagte die Information, dass einerseits kein pfändbares Guthaben und andererseits bereits Vorpfändungen in Höhe von € 16.000 bestünden.