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Akademische Arbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Universität Hamburg (Fakultät für Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit setzt sich mit der Frage auseinander, inwieweit die Rechtspraxis das in § 32 JGG verankerte Prinzip der Einheitsstrafe umsetzt. Dazu wird zunächst die Zielsetzung des § 32 JGG dargestellt, um darauffolgend die Voraussetzungen einer einheitlichen Sanktionierung zu erläutern. Im Anschluss erfolgt eine Auslegung des sog. „Schwergewichts“, um Kriterien zur Rechtsfolgenbestimmung aufzuzeigen. Sodann werden die…mehr

Produktbeschreibung
Akademische Arbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Universität Hamburg (Fakultät für Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit setzt sich mit der Frage auseinander, inwieweit die Rechtspraxis das in § 32 JGG verankerte Prinzip der Einheitsstrafe umsetzt. Dazu wird zunächst die Zielsetzung des § 32 JGG dargestellt, um darauffolgend die Voraussetzungen einer einheitlichen Sanktionierung zu erläutern. Im Anschluss erfolgt eine Auslegung des sog. „Schwergewichts“, um Kriterien zur Rechtsfolgenbestimmung aufzuzeigen. Sodann werden die Sanktionierungen nach den Vorschriften des JGG oder des StGB bei gleichzeitiger Aburteilung kurz präsentiert. Zuletzt finden zwei beispielhafte Konstellationen der Aburteilung in getrennten Verfahren – die § 32 JGG in seinem Wortlaut nicht ausdrücklich umfasst – ihre rechtliche Würdigung. Verfahren zur Aburteilung mehrerer Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen können zu einer kumulativen Anwendung von jugendstrafrechtlichen und allgemein-strafrechtlichen Reaktionsformen führen. Dies ist insbesondere von Bedeutung, da ein Vollzug von jugendstrafrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen des Erwachsenenstrafrechts neben- oder nacheinander regelmäßig die erzieherische Wirkung des Vollzugs in Frage stellen könnte. Inhaltlich abgeleitet aus § 15 RJGG aus dem Jahr 1943 sieht § 32 JGG daher eine einheitliche Verurteilung nach einem Rechtsfolgensystem – entweder dem Jugendstrafrecht oder dem allgemeinen Strafrecht – vor. Laut § 32 S. 1 JGG gilt dieses in Anwendungskonstellationen, in denen eine Person „mehrere Straftaten [begeht], die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre“. Eine einheitliche Aburteilung ist einzig nach Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für jede Tat möglich. Ob nach den Vorschriften des Jugend- oder Erwachsenenstrafrechts einheitlich abgeurteilt wird, ergibt eine Schwergewichtsprüfung. Neben Konstellationen der gleichzeitigen Aburteilung kommt eine analoge Anwendung des § 32 JGG bei aufeinanderfolgenden Aburteilungen in Betracht.