'Wo Recht ist, da ist auch Abhilfe' - dies gilt nicht ohne weiteres für das Privatrecht der Europäischen Union, das die Folgen einer Verletzung europäisch fundierter Rechte im Regelfall den nationalen Regeln überlässt. Im Interesse der wirksamen Durchsetzung des Unionsrechts haben allerdings Gerichtshof und europäischer Gesetzgeber in jüngerer Zeit Vorgaben auch für die Rechtsdurchsetzung durch die nationalen Gerichte formuliert. Ausgehend von drei unterschiedlichen Einwirkungsformen des Unionsrechts, nämlich der Rahmensetzung durch den Effektivitätsgrundsatz, der Rechtsangleichung durch Richtlinien und der Rechtsvereinheitlichung durch Verordnungen untersucht Christian Heinze am Beispiel von zehn Sachfragen des Schadensersatzes die Einflüsse des Unionsrechts auf das nationale Haftungsrecht. ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Europarecht und Rechtsvergleichung an der Universität Heidelberg.
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