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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14, Universität Potsdam (Juristische Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Untreue bildet zusammen mit dem Betrugstatbestand den Kernbereich des Vermögensstrafrechts. Umso unbefriedigender erscheint es, dass der Untreuetatbestand unübersichtlich ist und sich durch allgemein schwer bestimmbare Tatbestandsmerkmale auszeichnet, welche zudem noch vollkommen umstritten sind. Dies ist die Grundlage für das eingangs erwähnte Zitat Mayers. Denn oftmals ist es unmöglich, ex ante die Strafbarkeit eines potentiellen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14, Universität Potsdam (Juristische Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Untreue bildet zusammen mit dem Betrugstatbestand den Kernbereich des Vermögensstrafrechts. Umso unbefriedigender erscheint es, dass der Untreuetatbestand unübersichtlich ist und sich durch allgemein schwer bestimmbare Tatbestandsmerkmale auszeichnet, welche zudem noch vollkommen umstritten sind. Dies ist die Grundlage für das eingangs erwähnte Zitat Mayers. Denn oftmals ist es unmöglich, ex ante die Strafbarkeit eines potentiellen Untreuetäters zu bestimmen. Bereits der strafrechtliche Vermögensbegriff ist durch vielschichtige Problemstellungen gekennzeichnet, welche bereits beim Ausgangsterminus des Vermögens beginnen. Die Entscheidung darüber, wie man letztlich „Vermögen“ definiert, beeinflusst zugleich die Beurteilung der Fälle der sog. schadensgleichen Vermögensgefährdung. Es ist zwar heute allgemein anerkannt, dass auch Vermögensgefährdungen bereits einen Vermögensschaden darstellen können. Dennoch ist die Rechtsfigur der schadensgleichen Vermögensgefährdung im Einzelnen höchst umstritten. Dabei geht es zunächst um ihre rechtliche Zulässigkeit und konkret um die Entwicklung diverser Einschränkungsmodellen um einer Ausuferung des ohnehin weiten Untreuetatbestandes entgegenzuwirken. Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit ist daher die kritische Auseinandersetzung mit der schadensgleichen Vermögensgefährdung – ausgehend vom Vermögensbegriff der §§ 263ff.