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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 14 Punkte, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Schadensrecht ist das Recht der Haftungsfolgen und die Darstellung eines Schadensersatzsystems soll sowohl alle Haftungsgründen als auch die Haftungsbegründeten und Haftungsausfüllenden Elementen des Schadensersatzanspruchs enthalten. Die Schadensrechtssysteme der Europäischen Mitgliedstaaten bestehen aus zwei grundlegenden Haftungssystemen, nämlich die Vertragliche und die Außervertragliche bzw.…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 14 Punkte, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Schadensrecht ist das Recht der Haftungsfolgen und die Darstellung eines Schadensersatzsystems soll sowohl alle Haftungsgründen als auch die Haftungsbegründeten und Haftungsausfüllenden Elementen des Schadensersatzanspruchs enthalten. Die Schadensrechtssysteme der Europäischen Mitgliedstaaten bestehen aus zwei grundlegenden Haftungssystemen, nämlich die Vertragliche und die Außervertragliche bzw. Deliktische Haftung. Gegenstand dieser Arbeit ist jedoch nicht die vertragliche Haftung im Gemeinschaftsrecht. Die Gründe dieser Eingrenzung liegen hauptsächlich im Artikel 288 Absatz 1 der EG Vertrag, die vorschreibt:„Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betroffenen Vertrag anzuwenden ist.“Folge dieser Norm ist es, dass das auf den Vertrag anwendbare Nationalrecht sich nach den Regeln des Internationalen Privat- und Prozessrechts bestimmt und die Vertragspartner Ansprüche auf Schadensersatz vor nationalen Gerichten geltend machen. Die Europäische Gemeinschaft hatte nämlich bisher kein Interesse dafür, eigenes vertragliches Gemeinschaftsrecht zu schaffen. Infolgedessen, Schadensersatzfragen in Bezug auf die Nicht- oder Schlechterfüllung eines Vertrages, also Unmöglichkeit, Verzug, positive Vertragsverletzungen und Sachmängelgewährleistung, als auch Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen werden nicht im Rahmen dieser Arbeit behandelt. Im Gegenteil ist die Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gem. Art. 288 Absatz 2 EGV gemeinschaftsrechtlich determiniert und die entsprechenden Schadensersatzansprüche müssen vor dem EuGH eingeklagt werden. Weiterhin ist Gegenstand dieser Arbeit die Darstellung der Fünf Haftungssysteme des Europäischen Gemeinschaftsdeliktsrechts und danach die Zusammenfassung der gemeinschaftsrechtlichen Haftungsgrundsätzen. [...]