Bachelorarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich VWL - Finanzwissenschaft, Note: 1,0, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (Institut für Finanzwissenschaft und Sozialpolitik), Sprache: Deutsch, Abstract: Anhand von zwei Fällen wird die Grenze zwischen zulässigen und unzulässigen Sondervermögen - als illegale Umgehung der Schuldenbremse - herausgearbeitet. Daneben wird die ökonomische Sinnhaftigkeit solcher "Sondertöpfe" erörtert. Einerseits wird vor einer Aushöhlung der Schuldenbremse als wesentliche Grundlage fiskalpolitischer Entscheidungen gewarnt. Insofern wird vor allem auf die langfristige Tragfähigkeit der Staatsfinanzen und fehlende finanzielle Spielräume für künftige Generationen verwiesen. Durch die getrennte Ausweisung außerhalb des regulären Haushalts könnten Sondervermögen unter Umgehung der Schuldenbremse für zusätzliche kreditfinanzierte Ausgaben genutzt werden. Die Staatsverschuldung würde verschleiert und die öffentliche Haushaltsführung intransparenter. Andererseits wird ein zu starres Festhalten an der Schuldenbremse angesichts eines hohen Investitionsbedarfs kritisiert und deren Lockerung bzw. Abschaffung gefordert. Zur Finanzierung der notwendigen Ausgaben kämen gerade auch kreditfinanzierte Mittel über Sondervermögen abseits der Schuldenbremse in Frage. Abschließend folgt eine Bewertung unter Berücksichtigung sowohl der juristischen als auch ökonomischen Implikationen. Aktuell wird häufig über staatliche Sondervermögen diskutiert. Kürzlich wurde bekannt, dass Intel vom Bund weitere 3,1 Mrd. Euro an Subventionen für sein geplantes Werk in Magdeburg bekommen wird, weitere fünf Mrd. Euro sind für die Ansiedlung von TSMC in Dresden vorgesehen. Das Geld stammt nicht aus dem regulären Bundeshaushalt, sondern aus dem Klima- und Transformationsfonds, einem Sondervermögen. Sondervermögen sind in wirtschaftlicher wie auch juristischer Hinsicht umstritten. Teilweise wird von einer Umgehung der im Grundgesetz verankerten Schuldenbremse gesprochen. Danach dürfen die Länder keine, der Bund jährlich maximal 0,35 % der Wirtschaftsleistung als neue Schulden aufnehmen. Nur ausnahmsweise, im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, ist eine höhere Neuverschuldung zulässig. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von Sondervermögen in Bund und Ländern. So hat etwa der Hessische Staatsgerichtshof das hessische Corona-Sondervermögen als verfassungswidrig eingestuft. Über den zweiten Bundesnachtragshaushalt 2021 wird aktuell beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verhandelt, nachdem die Bundesregierung ungenutzte Corona-Gelder i.H.v. 60 Mrd. Euro rückwirkend in den KTF verschoben hatte.