Masterarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2.2, Heilbronn Business School (German Graduate School of Management & Law, Heilbronn), Veranstaltung: LL.M. in Business Law, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG), welches am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, unternahm der Gesetzgeber einen weiteren Versuch, missbräuchliche aktienrechtliche Anfechtungsklagen einzudämmen. Diesem Ziel ist er bereits durch andere Maßnahmen, wie z.B. dem am 1. November 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), ein gutes Stück näher gekommen, es wurde aber bei weitem noch nicht vollständig erreicht. Es bestand daher, und wie die vorliegende Arbeit aufzeigt auch zukünftig, weiterer Reformbedarf. Die vorliegende Arbeit zeigt die historischen Entwicklungen und die Gegenwartslage des aktienrechtlichen Anfechtungsrechts auf, untersucht die durch das UMAG und das ARUG umgesetzten Reformen und beleuchtet weitere mögliche Reformmaßnahmen. Weiterhin wird ein eigener Vorschlag zu einer weiteren Reform des aktienrechtlichen Anfechtungsrechts dargestellt. Über die Einführung eines Mindestbesitzanteils (Quorum) und einer hiermit verbundenen Unterscheidung in eine unmittelbare (3% der Anteile und darüber) und eine mittelbare (unter 3% nur noch über von der BaFin zertifizierte Aktionärsvereinigungen) Anfechtungsbefugnis präsentiert der Verfasser einen Ansatz, der ihm geeignet erscheint, dem Missbrauch des aktienrechtlichen Anfechtungsrechts weitgehend ein Ende zu bereiten. Der Verfasser vertritt dabei unter Berücksichtigung der hierbei notwendigen Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen der Aktionäre, hier insb. der sog. Klein- und Kleinstaktionäre, und der Unternehmen eindeutig die Seite der Unternehmen. Der Schutz der Aktiengesellschaften vor Berufsklägern, Berufsaktionären, räuberischen und erpresserischen Aktionären oder wie immer man sie auch bezeichnen möchte, ist im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und Notwendigkeit für die Rechtssicherheit der Gesellschaften, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, ungleich höher zu gewichten als die Rechte vereinzelter Aktionäre.
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