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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 17 Punkte, Ludwig-Maximilians-Universität München (Institut für Politik und Öffentliches Recht), Veranstaltung: Seminar zu aktuellen Fragen des Grundrechtsschutzes, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit befasst sich mit den theoretischen Grundlagen der Menschenwürde, ihrer geschichtlichen Entwicklung und den wichtigsten Sachzusammenhängen des Art. 1 I GG. Darüber hinaus zeigt sie anhand einiger exemplarischer Fälle, wie sich Inhalt und Reichweite der Menschenwürde im konkreten…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 17 Punkte, Ludwig-Maximilians-Universität München (Institut für Politik und Öffentliches Recht), Veranstaltung: Seminar zu aktuellen Fragen des Grundrechtsschutzes, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit befasst sich mit den theoretischen Grundlagen der Menschenwürde, ihrer geschichtlichen Entwicklung und den wichtigsten Sachzusammenhängen des Art. 1 I GG. Darüber hinaus zeigt sie anhand einiger exemplarischer Fälle, wie sich Inhalt und Reichweite der Menschenwürde im konkreten Einzelfall darstellen. Der Begriff der Menschenwürde ist seit Jahrhunderten immer wieder versuchsweise neu definiert worden, ohne dass sich dabei jemals eine eindeutige, zufriedenstellende Antwort ergeben hätte. Daran zeigt sich sehr deutlich, dass der Prozess der Interpretation der Normierung der Menschenwürde in Art. 1 I GG allein von der Ideengeschichte der Menschenwürde in den verschiedenen Zeitaltern und deren kultureller Entwicklung abhängig ist. Für die Interpretation eines Rechtsbegriffs ist es unerlässlich, auch die wissenschaftlichen Hintergründe des Bereiches zu berücksichtigen, aus dem der Begriff ursprünglich abgeleitet wurde - im Bezug auf die Menschenwürde geht es hier vor allem um die Philosophie. Auf Grund der sich in den verschiedenen Begriffsversuchen bündelnden philosophischen und theologischen Erkenntnisse über den Menschen und seine Stellung in der Gesellschaft und auch über sein Selbstverständnis ist es auch heute noch nicht möglich, den Rechtsbegriff der Menschenwürde allgemein gültig zu zeichnen. Trotzdem ist es für die Unantastbarkeit eines tragenden Konstitutionsprinzips wie der Menschenwürde unerlässlich, dass sich deren Inhalt und Ausmaß bestimmen lässt. Sonst könnten die Garantien, die der Staat für die Menschenwürde und deren Unantastbarkeit keinesfalls aufrecht erhalten werden - sie würden regelmäßig leerlaufen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen daher zumindest einen Überblick auf dem Weg zu einem Begriff der Menschenwürde geben, der all diesen Ansätzen, Erkenntnissen und Bewertungen möglichst gerecht wird.

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