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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 15 Punkte , Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Rechtswissenschaftliche Abteilung), Veranstaltung: Blockseminar im Arbeits- und Familienrecht 2007, JGU Mainz, Sprache: Deutsch, Abstract: Circa ein Viertel aller Familienrechtsstreitigkeiten im Jahre 2005 hatten Unterhaltsforderungen zum Gegenstand . Oft bleibt dem obsiegenden Unterhaltsgläubiger nichts anderes übrig als in das Arbeitseinkommen des Schuldners oder dessen bewegliches Vermögen zu vollstrecken. Dieser muss, neben seinem eigenen…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 15 Punkte , Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Rechtswissenschaftliche Abteilung), Veranstaltung: Blockseminar im Arbeits- und Familienrecht 2007, JGU Mainz, Sprache: Deutsch, Abstract: Circa ein Viertel aller Familienrechtsstreitigkeiten im Jahre 2005 hatten Unterhaltsforderungen zum Gegenstand . Oft bleibt dem obsiegenden Unterhaltsgläubiger nichts anderes übrig als in das Arbeitseinkommen des Schuldners oder dessen bewegliches Vermögen zu vollstrecken. Dieser muss, neben seinem eigenen Unterhalt, davon jedoch häufig Unterhalt für weitere Personen leisten. Aus dieser Situation ergibt sich eine schwierige Problemstellung für den Gesetzgeber, denn sowohl der der vollstreckende Unterhaltsgläubiger als auch nicht vollstreckende Unterhaltsgläubiger haben einen Anspruch auf einen Teil des Lohns des Unterhaltsgläubiger, der für beide existenznotwendig ist. Der Arbeitslohn stellt in der Mehrzahl der deutschen Familien das einzige Einkommen dar . Daher ist der Gesetzgeber angehalten den Arbeitslohn als Grundlage für den Unterhalt aller Berechtigten zu schützen. Hierfür müssen zum einen Unterhaltsansprüche bei der Pfändung durch Dritte Beachtung finden, zum anderen müssen Regelungen für die Vollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen bestehen. Es darf aber auch der jeweilige Gläubiger nicht vergessen werden. Der Schuldner darf auf keinen Fall "besser leben als sein Gläubiger" . Seine Befriedigung ist Ziel der Vollstreckung. Der Gesetzgeber hat insofern versucht durch diverse Pfändungsbeschränkungen den Unterhalt der Familienangehörigen, sowie das Existenzminimum des Schuldners zu sichern ohne dabei das Gläubigerinteresse auf Befriedigung aus den Augen zu verlieren. Diese Seminararbeit will diese Abwägung darstellen. Dabei sollen die verschiedenen Konstellationen, in denen Unterhaltsberechtigte betroffen sein können, präsentiert und kritisch gewürdigt werden. Zunächst soll kurz das materielle Unterhaltsrecht dargestellt werden (B.). Hieran schließt sich ein Überblick über die Vollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen an, die durch §§ 850ff beschränkt wird (C.-I., C.-II.), sowie in bewegliche Sachen, die durch § 811 ZPO beschränkt wird (C.-III.). Hierbei soll stets berücksichtigt werden, dass das Arbeitseinkommen die Grundlage familienrechtlicher Unterhaltszahlungen darstellt. Die aufgezeigten Aspekte des Zusammenhangs von Arbeitseinkommen und Familienunterhalt werden in Punkt D. noch einmal zusammengefasst.

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