Die Arbeit untersucht die Schutzgrenzen technischer Lehren im Markenrecht und deren Auswirkungen auf den markenrechtlichen Schutzumfang. Dahingehend erfolgt eine Abgrenzung zum Design-, Urheber- und Lauterkeitsrecht. Ein markenrechtlicher Schutz technischer Lehren birgt insbesondere das Risiko von Kollisionen mit den spezielleren technischen Schutzrechten. Maßgeblich für den Umfang eines Markenschutzes technischer Lehren ist die differenzierte und an den Funktionen der jeweiligen Schutzrechte orientierte Betrachtung des Schutzausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Bei der Bestimmung der Markenfähigkeit ist zu differenzieren, ob das Zeichen ausschließlich oder auch – aber nicht in allen wesentlichen Merkmalen – technisch bedingt ist.