Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Geowissenschaften / Geographie - Bevölkerungsgeographie, Stadt- u. Raumplanung, Note: 1,3, Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit zunehmendem Erkenntnisgewinn über die ökologische n Zusammenhänge in Natur und Landschaft und deren Auswirkungen auf eine nachhaltige Raumentwicklung, fand auch auf politischer Seite eine verstärkte Berücksichtigung dieses Themenkomplexes statt. Vor allem die von der europäischen Union ausgehenden Entwicklungen der letzten Jahre bewirken eine forcierter betriebene Beachtung ökologischer Bela nge im Planungsalltag. Hier seien exemplarisch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie der EU genannt. Für die hiernach klassifizierten Gebiete bestehen für die Planung erhebliche Einschnitte, eine bauliche Nutzung und Beplanung ist, von Einzelfällen abgesehen, geradezu ausgeschlossen. Dies drückt den gewachsenen Stellenwert deutlich aus. Es muss jedoch betont werden, dass ökologische Ausschlussgründe nicht automatisch zu einer Verhinderung der Planung kommen. Viel mehr wird durch die Vorgaben den Umweltschutz stärker zu beachten eine Prüfung auf sinnvolle alternative Standorte betrieben, die die angestrebte Nutzung an einem anderen Platz umweltverträglicher darstellt. Das Stichwort derUmweltverträglichkeitleitet zum eigentlichen Thema der Arbeit über. Von Seiten der EU wurden nicht nur Richtlinien erlassen, die eine Ausweisung bestimmter schützenswerter Gebiete bewirken. Die gemeinhin als Projekt-UVP Richtlinie bekannte Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, war ein erster Schritt gesetzlich legitimierte Verfahren in den einzelnen Mitgliedssaaten einzuführen nach denen eine Beurteilung über die Umweltauswirkungen bestimmter Projekte stattzufinden habe. In Deutschland äußerte sich dies durch die Verabschiedung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Darin werden in Anhang eins zum UVPG Schwellenwerte festgelegt, die eine Prüfpflicht auslösen können (Spalte eins des Anhanges zum UVPG). Dabei wurde für Vorhaben, die die Schwellenwerte zur UVP-Pflicht unterschreiten ein weiterer Wert eingeführt, der eine Vorprüfung (sog. Screening?§ 3c UVPG) mit sich bringt. Diese lassen sich der zweiten Spalte des Anha nges eins entnehmen. Durch die Vorprüfung wird eine eventuelle UVP-Pflicht festgestellt. „Das Screeningverfahren bildet einen Teilschritt im Prüfkonzept der §§ 3a-f UVPG zur Feststellung der UVP-Pflicht“ dabei „handelt es sich um eine Überschlägige Prüfung“ nach den Kriterien der Anlage zwei zum UVPG. [...]