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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 1,0, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Bielefeld, Veranstaltung: Kriminalistik und Kriminologie, Sprache: Deutsch, Abstract: Mein Interesse zur vorbenannten Thematik besteht bis zum heutigen Zeitpunkt, da mein Mann und ich vor Einführung des § 238 StGB selbst einmal Belästigungen eines uns zunächst fremden Mannes ausgesetzt waren. Dieser Mann suchte die Nähe unseres Hauses auf, hinterließ Zettel im Briefkasten und nahm weitere störende Handlungen vor. Die…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 1,0, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Bielefeld, Veranstaltung: Kriminalistik und Kriminologie, Sprache: Deutsch, Abstract: Mein Interesse zur vorbenannten Thematik besteht bis zum heutigen Zeitpunkt, da mein Mann und ich vor Einführung des § 238 StGB selbst einmal Belästigungen eines uns zunächst fremden Mannes ausgesetzt waren. Dieser Mann suchte die Nähe unseres Hauses auf, hinterließ Zettel im Briefkasten und nahm weitere störende Handlungen vor. Die Vorstellung, dass in der Nacht eine Person um unser Haus schleicht, die möglicherweise gewalttätig werden könnte, löste bei mir Unbehagen aus. Zu diesem Zeitpunkt war der § 238 StGB noch nicht in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Die Polizei hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Interventionsmöglichkeiten bei Nachstellungen, die keinen Straftatbestand des StGB oder Ordnungswidrigkeit nach dem OWIG erfüllten sowie keine Annahmen von Gefahren für u.a. Leib oder Leben einer Person begründeten. Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellung (GewSchG) gibt Opfern die Möglichkeit auf zivilrechtlichem Wege einstweilige Verfügungen durch das Gericht zu erwirken. Von dieser Möglichkeit haben wir zum damaligen Zeitpunkt keinen Gebrauch gemacht. Hätten wir beispielsweise ein gerichtliches Annäherungsverbot gegen den Stalker erwirkt, so wäre jeder Verstoß dagegen eine Straftat nach § 4 GewSchG, den wir hätten anzeigen können. Im GewSchG waren zum damaligen Zeitpunkt bereits die unzumutbaren Belästigungen durch Nachstellung aufgenommen worden. Unser Problem löste sich dann aufgrund eines anstehenden Umzuges von allein. Weiterhin habe ich als Polizeibeamtin den Leidensdruck einiger Opfer wahrgenommen, welcher vor Einführung des GewschG und des § 238 StGB vorhanden war, weil hier in vielen Fällen keine Hilfe erfolgen konnte. Die Problematik der bestehenden Gesetzeslücke wurde hier besonders deutlich. Aktuell wurde mein Interesse, insbesondere aufgrund des folgenden und bisher deutschlandweit einmaligen Beschlusses, erneut hervorgerufen. Der folgende Fall wurde aufgrund des GewSchG entschieden. Am 14.3.2013 erschien ein Zeitungsartikel “Stalker kommt hinter Gitter“. Erstmalig in der Rechtsgeschichte verhängte der Familienrichter des Amtsgerichts Bielefeld, Herr Bünemann, ggü. einem Stalker 720 Tage Ordnungshaft. Vorausgegangen war, dass sich eine Frau nach einem Jahr Beziehung im Januar 2012 von ihrem Partner getrennt hatte und im Mai unmissverständlich darauf hinwies sowie den Kontakt gänzlich einstellte. ....