Diplomarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 2,0, Fachhochschule Erfurt, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der Einführung des § 35a SGB VIII fällt nun auch die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche des Bundessozialhilfegesetzes in den Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe, was zu einer Ausgabensteigerung von 20% bis 30% führte. Ursachen für diese Kostensteigerung sieht der DBSH in einer Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft zur Änderung des § 35a SGB VIII zum Beispiel in der unterschiedlichen Umsetzung des Paragraphen in den einzelnen Jugendämtern und der in der Praxis problematischen Prüfung der Vorraussetzungen des § 35a SGB VIII. Wie sieht jedoch die Umsetzung des Paragraphen nach dem Gesetz aus und wie kann die Soziale Arbeit angemessen, wirtschaftlich und den Erfordernissen des Klienten gemäß diesen Paragraphen anwenden, ohne in den Verdacht zu kommen, Maßnahmen in den jeweiligen Einrichtungen zu verlängern um Statistiken aufrechtzuerhalten oder schwer vermittelbare/ schwer klassifizierbare Fälle im Sinne der Verschiebepraxis in eine Maßnahme zu bringen und sich somit aus der Verantwortung zu ziehen? Bietet der § 35a SGB VIII tatsächlich die erhoffte Erleichterung für seelisch erkrankte Kinder und Jugendliche, Hilfen in Anspruch zu nehmen, die auf sie zugeschnitten sind oder schafft sich die Soziale Arbeit damit ein weiteres Feld um ungelöste Fälle im Aufgabenbereich zu halten und ihr Versagen in manchen Bereichen zu legitimieren? Ist das Diagnoseverfahren so präzise, Auskunft darüber geben zu können, ob ein seelisch erkrankter Mensch von der Teilhabe an der Gesellschaft aufgrund dieser Erkrankung ausgegrenzt wird und nützen die ihm angebotenen Leistungen oder sind sie lediglich ein "finanzielles Trostbonbon"?
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