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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,7, Technische Hochschule Wildau, ehem. Technische Fachhochschule Wildau, Veranstaltung: Internationales Verkehrsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Meeresgebiete außerhalb der 3 Seemeilen Hoheitszone galten vor 400 Jahren nach Hugo Grotius als Niemandsland. Die Ausbeutung lebender wie nicht lebender Ressourcen galt seines Erachtens als „Aneignung herrenlosen Gutes“. Die starke technische Entwicklung zur Ausbeutung der Rohstoffe der Tiefsee alarmierte in den 60er Jahren die UN. Daraufhin kam es zu Verhandlungen im…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,7, Technische Hochschule Wildau, ehem. Technische Fachhochschule Wildau, Veranstaltung: Internationales Verkehrsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Meeresgebiete außerhalb der 3 Seemeilen Hoheitszone galten vor 400 Jahren nach Hugo Grotius als Niemandsland. Die Ausbeutung lebender wie nicht lebender Ressourcen galt seines Erachtens als „Aneignung herrenlosen Gutes“. Die starke technische Entwicklung zur Ausbeutung der Rohstoffe der Tiefsee alarmierte in den 60er Jahren die UN. Daraufhin kam es zu Verhandlungen im UN-Meeresbodenausschuss. Diese führten zur Einberufung der 3. UN-Seerechtskonferenz 1973, die das Ziel hatte, einen für alle gültigen Rechtsrahmen, die Meere betreffend, zu erarbeiten. Im Frühjahr 1982 endete die Seerechtskonferenz mit einem Konventionstext bestehend aus 320 Artikeln, neun Annexen sowie vier Resolutionen. Damit haben sich zum ersten Mal die Völker der Welt einen Rechtsrahmen mit Streitbeilegungsregelungen geschaffen. Zum anderen wurden mit diesem Regelwerk nationalen Ansprüchen auf den Meeresraum und somit eine weitere schleichende Ausdehnung nationaler Streitigkeiten ein Ende gesetzt.