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Jeder Bürger hat das Menschen- und Grundrecht, selbstbestimmt Art und Zeitpunkt seines Todes unter Einschluss der Hilfe Dritter festzulegen. Diesem Recht entspricht es, dass Suizid, Suizidversuch und Teilnahme am Suizid in Deutschland seit über 150 Jahren straflos sind. Mit dieser tiefverwurzelten Tradition bricht, wer die organisierte Freitodbegleitung durch Sterbehilfevereine unter Strafe stellen will. Dazu bedürfte es zwingender Gründe. Abstrakte Befürchtungen vom Tod als normaler Dienstleistung, als Geschäft oder als Teil einer neuen „Suizidkultur“ genügen dafür nicht und gehen an den…mehr

Produktbeschreibung
Jeder Bürger hat das Menschen- und Grundrecht, selbstbestimmt Art und Zeitpunkt seines Todes unter Einschluss der Hilfe Dritter festzulegen. Diesem Recht entspricht es, dass Suizid, Suizidversuch und Teilnahme am Suizid in Deutschland seit über 150 Jahren straflos sind. Mit dieser tiefverwurzelten Tradition bricht, wer die organisierte Freitodbegleitung durch Sterbehilfevereine unter Strafe stellen will. Dazu bedürfte es zwingender Gründe. Abstrakte Befürchtungen vom Tod als normaler Dienstleistung, als Geschäft oder als Teil einer neuen „Suizidkultur“ genügen dafür nicht und gehen an den realen Bedürfnissen leidender Menschen vorbei. Der Autor zeigt auf, dass die bisherigen Gesetzentwürfe und rechtspolitischen Vorschläge, die organisierte Freitodbegleitung zu kriminalisieren, verfassungswidrig sind.

Dieser Download kann aus rechtlichen Gründen nur mit Rechnungsadresse in I, SK, B, D, GR, M, IRL, FIN, NL, E, SLO, F, CY, L, EW, P, A ausgeliefert werden.

Autorenporträt
Professor Dr. Frank Saliger, geb. 1964, ist seit April 2014 Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Tübingen. 1999 Promotion und 2003 Habilitation in Frankfurt am Main. Von 2005 bis 2014 Universitätsprofessor an der Bucerius Law School in Hamburg. Wichtige Veröffentlichungen: Radbruchsche Formel und Rechtsstaat (1995); Parteiengesetz und Strafrecht (2005); Umweltstrafrecht (2012); Kommentierungen zur Untreue (§ 266 StGB) und zum Betrug (§ 263 StGB).