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Examensarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13, Universität Leipzig, Veranstaltung: Gewerblicher Rechtsschutz, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es den Umgang des UWG mit der menschenverachtenden Werbung vor und nach der Reform darzustellen. Weiter soll im Anschluss daran der Begriff der menschenverachtenden Werbung näher herausgearbeitet werden und eine Abgrenzung zu der bloßen geschmacklosen Werbung erfolgen. Durch die UWG Reform, welche am 10.12.2015 in Kraft getreten ist, haben…mehr

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Produktbeschreibung
Examensarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13, Universität Leipzig, Veranstaltung: Gewerblicher Rechtsschutz, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es den Umgang des UWG mit der menschenverachtenden Werbung vor und nach der Reform darzustellen. Weiter soll im Anschluss daran der Begriff der menschenverachtenden Werbung näher herausgearbeitet werden und eine Abgrenzung zu der bloßen geschmacklosen Werbung erfolgen. Durch die UWG Reform, welche am 10.12.2015 in Kraft getreten ist, haben sich unter anderem auch die Paragraphen geändert, durch welche zuvor mögliche menschenverachtende Werbung unterbunden werden konnte. Diese waren hauptsächlich § 4 Nr. 1 Alt. 2 UWG a.F., welcher das Merkmal der menschenverachtenden Werbung bereits im Wortlaut enthielt, sowie § 3 I UWG a.F. Weiter ist aber auch im Rahmen von menschenverachtender Werbung ein Rückgriff auf § 4 Nr. 7, 8, 10 UWG a.F. möglich gewesen. Die Berücksichtigung des Merkmals der menschenverachtenden Werbung erhielt im Lauterkeitsrecht durch eine Änderung der Werbekampagnen Bedeutung, welche sich von den beworbenen Produkten löste und auf eine reine Imagewerbung abstellte, oder sexualisierte Werbungen hervorbrachte . Dies führte in der deutschen Rechtsprechungsgeschichte zu den unter anderen sehr umstrittenen Urteilen Benetton I und II, sowie dem Busengrapscher- und Schlüpferstürmer-Urteil. Durch diese Urteile wurde, nicht alleinig, die Frage aufgeworfen und diskutiert, in wie weit das UWG hinsichtlich diskriminierender Werbung Anwendung findet. Ebenso wurde i.R.d. Diskussion der Urteile das Erfordernis des sachlichen Bezugs als Voraussetzung der Lauterkeit einer Werbung verneint. Ausgangspunkt der bereits aufgeführten Reform war es zwar nicht die menschen-verachtende Werbung durch das UWG grds. neu zu regeln, jedoch ergeben sich durch die Änderungen auch Auswirkungen auf die Untersagung von menschen-verachtender Werbung durch das UWG.

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