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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 12, , Veranstaltung: Seminar Sport und Recht 2008 , Sprache: Deutsch, Abstract: Der Katalog polizeilichen und privatrechtlichen Maßnahmen des Einschreitens ist sichtlich beschränkt. Besonders, da man jede staatliche Beschränkung an dem hohen Gut des Verfassungsrechts messen muss. Diese hoch angelegte Grenze wird dennoch oft touchiert. Dies ist aber in den meisten Fällen mit den Grundrechten der Betroffenen zu vereinbaren. Bei Störern, die potentiell Leib und Leben ihrer Mitmenschen oder ein anderes…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 12, , Veranstaltung: Seminar Sport und Recht 2008 , Sprache: Deutsch, Abstract: Der Katalog polizeilichen und privatrechtlichen Maßnahmen des Einschreitens ist sichtlich beschränkt. Besonders, da man jede staatliche Beschränkung an dem hohen Gut des Verfassungsrechts messen muss. Diese hoch angelegte Grenze wird dennoch oft touchiert. Dies ist aber in den meisten Fällen mit den Grundrechten der Betroffenen zu vereinbaren. Bei Störern, die potentiell Leib und Leben ihrer Mitmenschen oder ein anderes hohes Gut gefährden, wird man regelmäßig eine Verhältnismäßigkeit erkennen können. Sofern Dritte von dem Einschreiten berührt werden, muss die Rechtfertigung noch eine Stufe höher angelegt werden, da die Grundrechte jener Nichtstörer keineswegs im gleichen Maße beschnitten werden dürfen. Das hoheitliche Handeln verfolgt dabei im Wesentlichen das Ziel die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erhalten. Dieses stimmt wiederrum mit dem Interesse der friedlichen Zuschauer überein. Demnach kann man auch hier im Zweifel von einer Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ausgehen. Schließlich darf man aber nicht verkennen, dass im Sonderfall das Ergebnis auch anders ausfallen kann. In der Praxis hat sich erwiesen, dass jedwedes staatliches Einschreiten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen effektiv Gefahren vorbeugt. Die Veranstalter haben auf Grund der im bürgerlichen Recht verankerten Privatautonomie schon von vornherein die Möglichkeit eine Vielzahl von Präventivmaßnahmen einzurichten, soweit sie nicht gegen die Generalklauseln der Guten Sitten, der Sittenwidrigkeit oder sonstigen Normen des Zivilrechts verstoßen. So verlangen sie dem Vertragspartner schon im Vorfeld ab, auf sicherheitsgefährdendes Verhalten zu verzichten. Bei einem widerrechtlichen Verstoß gegen die Vertragsbedingungen behält sich der Veranstalter vor, Sanktionen gegen den betroffenen Besucher auszusprechen. Erwiesenermaßen führen die privatrechtlichen Maßnahmen durch den Veranstalter in Korrespondenz mit polizeilichem Handeln ebenso zu einer wirksamen Gefahrenprävention. Natürlich werden Wünsche geäußert, sowohl der Polizei als auch dem Veranstalter eine Reihe weiterer Instrumente an die Hand zu geben. Es wäre jedoch falsch, das Fußballereignis zur Sicherheitsgroßveranstaltung zu deklarieren. Schließlich sollte doch der Sport im Vordergrund des Interesses stehen.