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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13,0, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, Sprache: Deutsch, Abstract: (....) Allerdings zeigt sich entgegen des in der Öffentlichkeit immer noch vorherrschenden ,,Sicherheitswahns“ in der Rechtsprechung eine andere Entwicklung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 4. Mai 2011 mit einem ,,Paukenschlag“ alle Regelungen zur SV für verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG ergänzt somit eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom Dezember 2009, in der die Menschenrechte der in…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13,0, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, Sprache: Deutsch, Abstract: (....) Allerdings zeigt sich entgegen des in der Öffentlichkeit immer noch vorherrschenden ,,Sicherheitswahns“ in der Rechtsprechung eine andere Entwicklung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 4. Mai 2011 mit einem ,,Paukenschlag“ alle Regelungen zur SV für verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG ergänzt somit eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom Dezember 2009, in der die Menschenrechte der in der SV Untergebrachten bereits betont wurden. Insbesondere mit der Entscheidung des BVerfG und den damit geschaffenen Übergangsregelungen sowie deren Vereinbarkeit mit nationalem und internationalem Recht beschäftigt sich diese Arbeit. Bevor das Urteil erläutert und auf die entsprechenden rechtlichen Vorgaben im Rahmen der sich aus dem Urteil ergebenden Übergangs-regeln sowie auf den Vollzug der SV eingegangen wird, soll die Zweispurigkeit des deutschen Sanktionensystems erörtert und die historische Entwicklung der SV einschließlich Gesetzgebung und Recht-sprechung des EGMR und des BVerfG dargestellt werden. Schließlich folgt eine kritische Würdigung des Urteils und der sich daraus ergebenden Übergangsregelungen, bevor eine Auseinandersetzung mit der grundsätzlichen Problematik der SV erfolgt, soweit diese in einzelnen Punkten noch nicht im Rahmen der Würdigung des Urteils geführt wurde. Dabei stellt sich letztendlich eine wichtige Frage: Sollte die Siche-rungsverwahrung abgeschafft werden?