Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 16 Punkte (sehr gut), Universität Passau, Veranstaltung: Seminar zum Europäischen und Internationalen Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Rückwirkungsverbot in Art. 7 EMRK sowie Art. 103 II GG verbietet die Verhängung einer schwereren Strafe, als zur Zeit der Tat angedroht. Ob in einem zweispurigen Sanktionensystem auch die Maßregel der Sicherungsverwahrung als Strafe umfasst wird, ist seit jeher umstritten. Die Streitfrage hat nun besondere Bedeutung erlangt durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg vom 17. Dezember 2009 im Fall M./Deutschland. Die Sicherungsverwahrung des M. war verlängert worden, nachdem der deutsche Gesetzgeber im Jahr 1998 die bis dahin geltende zehnjährige Höchstfrist der erstmaligen Sicherungsverwahrung rückwirkend aufgehoben hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Neuregelung 2004 als verfassungskonform erachtet. Der EGMR urteilte hingegen einstimmig, die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung des M. verstoße gegen Art. 5 I und Art. 7 I EMRK. Nach einem Überblick über die Geschichte und Ausweitung der Sicherungsverwahrung als Maßregel sowie die Bedeutung und Ausprägungen des Art. 7 EMRK wird die Frage beantwortet, inwiefern die Analyse des EGMR überzeugt und die Sicherungsverwahrung eine Strafe im Sinne des Rückwirkungsverbots der Art. 103 II GG sowie Art. 7 EMRK darstellt. Hierbei werden insbesondere die unterschiedlichen Vorgehensweisen von EGMR und Bundesverfassungsgericht vergleichend herausgearbeitet und bewertet. Sodann wird ein Ausblick auf mögliche Auswirkungen des EGMR Urteils in Deutschland gewagt.