Examensarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Ethik, Note: 1,3, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg (Professur für Katholische Theologie unter besonderer Berücksichtigung der Sozialwissenschaften und der Sozialethik), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahr 2004 sind durch das Bundesverfassungsgericht die landesrechtlichen Regelungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung von Straftätern wegen mangelnder Gesetzgebungskompetenz für verfassungswidrig erklärt worden. Der Bundesgesetzgeber hat es daraufhin für nötig befunden, die landesrechtlichen Bemühungen in das Strafgesetzbuch (StGB) aufzunehmen. Die Tendenz zur Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen erreicht damit vorerst ihren Höhepunkt in einem schuldunabhängigen Eingriff in die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger, der rechtsdogmatisch keinen strafenden Charakter tragen soll. Schon die Sicherungsverwahrung in ihrer Grundform sieht sich seit ihrer Einführung harter Kritik ausgesetzt, die bis heute nicht verstummt ist. Im Gegenteil, im Zuge der Ausweitung dieser Maßregel ist mehr und mehr von einer Verfassungswidrigkeit der bundesgesetzgeberischen Neuregelungen die Rede. Es wird bezweifelt, dass überhaupt ein sicherheitspolitischer Bedarf besteht. Statistisch konnte dieser jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Weiterhin wird vermutet, dass die aktuellen Entwicklungen aus der massenmedial aufgepeitschten Stimmung erwachsen. Fälle, wie die des Marc Dutroux, lassen eine als Moralpanik bezeichnete Diskrepanz zwischen der registrierten und der medial vermittelten Gefährdung entstehen. Einigen Autoren sehen einen Zusammenhang zwischen diesbezüglicher Gesetzgebung und Wahlkampfphasen. Im Vergleich zu anderen europäischen Staaten geht Deutschland mit der Ausweitung der Sicherungsverwahrung einen Alleinweg. In Spanien sind Sanktionen wie die Sicherungsverwahrung seit geraumer Zeit verfassungswidrig. Österreich schließt die Maßregel für gewaltfreie Eigentums- und Vermögensdelikte aus.6In Deutschland versäumt das Bundesverfassungsgericht durch seine juristisch nicht stringente Vorgehensweise,7einen Gegenpol zur landesrechtlichen Gesetzgebung zu bilden.
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